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EU-Kommission bestätigt Recht der Verbraucher auf Rückerstattung bei abgesagten Reisen

In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland am 27.04.2020 Fragen zum Reiserecht geklärt und mitgeteilt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren müssen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders habe sich bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März 2020 einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“

Die EU-Kommission habe Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die EU-Kommission arbeite deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise-und Tourismusunternehmen schaffen. Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein. Auch bei Flügen sei klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d.h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Die EU-Kommission habe bisher Schreiben von sieben Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission aufforderten, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, so dass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.

Quelle: Newsletter Verbraucherpolitik EU aktuell des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Nr. 9/2020 v. 05.05.2020 (https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/05/05/eu_newsletter_2020_09.pdf)

Die Pressemitteilung der EU gibt es hier: https://ec.europa.eu/germany/news/20200427-eu-reiserecht-flugverkehr-tourismus-coronakrise_de

Gutscheine statt Rückzahlung: Zahlungsaufschub für Fitnessstudios und Veranstalter geplant.

Durch die Corona-Krise sind unzählige Veranstaltungen abgesagt und Fitnessstudios geschlossen. Eigentlich müssten Gelder, die für Tickets und Mitgliedschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können. Dies kann auch nicht(!) durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert werden. Für viele Veranstalter und Fitnessstudios würde die Rückzahlung wohl den Existenzverlust bedeuten.

Ein neuer Gesetzentwurf sieht daher eine Ergänzung zum Veranstaltungsrecht und der bisherigen Gesetzgebung wegen der COVID-19-Pandemie vor.

Zunächst kann Kunden grundsätzlich ein Wertgutschein ausgestellt werden. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen. Hierdurch wird den Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, um die Folgen der Pandemie zu mildern.

Die Gutscheinlösung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kunden zunächst ein Gutschein ausgestellt werden kann, wenn Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen von den Folgend der Pandemie betroffen sind. Diese gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten. Entsprechendes gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Tierparks sowie Museen.

Nicht erfasst sind dagegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden, wie bspw. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Auch wenn ich diesen Punkt nicht nachvollziehen kann. Schließlich können auch solche Unternehmer in ihrer Existenz bedroht sein, wenn Veranstaltungen abgesagt werden.

Gutschein als Wertgutschein

Die Gutscheine sind als Wertgutscheine auszustellen. Das heißt, der gesamte Eintrittspreis zzgl. aller weiteren Gebühren muss dem Kunden kostenlos als Gutschein zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Geltungsdauer nicht beschränkt sein. Der Kunde kann den Gutschein bei allen zukünftigen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung einlösen.

Aber nicht jeder muss einen Gutschein akzeptieren. Wem aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist, kann sofort die Rückzahlung des gezahlten Geldes verlangen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Veranstaltungen im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollten und ein Nachholtermin nur mit hohen Reisekosten wahrzunehmen wäre. Aber auch, wer derzeit aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann sofort sein Geld zurückverlangen. Dies wäre der Fall, wenn das Geld benötigt wird, um Lebenshaltungskosten, Mieten, etc. zu begleichen.

Auszahlung ab dem 31.12.2021 möglich

Wer dennoch nicht auf sein Geld verzichten möchte, muss bis sich ein wenig gedulden. Der Inhaber eines Gutscheins kann erst nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.

Nachtrag 07.05.2020:
Die EU-Kommission hat sich gegen die geplante Gutschein-Lösung im Reisebereich ausgesprochen. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!