EU-Kommission bestätigt Recht der Verbraucher auf Rückerstattung bei abgesagten Reisen

In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland am 27.04.2020 Fragen zum Reiserecht geklärt und mitgeteilt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren müssen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders habe sich bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März 2020 einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“

Die EU-Kommission habe Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die EU-Kommission arbeite deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise-und Tourismusunternehmen schaffen. Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein. Auch bei Flügen sei klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d.h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Die EU-Kommission habe bisher Schreiben von sieben Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission aufforderten, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, so dass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.

Quelle: Newsletter Verbraucherpolitik EU aktuell des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Nr. 9/2020 v. 05.05.2020 (https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/05/05/eu_newsletter_2020_09.pdf)

Die Pressemitteilung der EU gibt es hier: https://ec.europa.eu/germany/news/20200427-eu-reiserecht-flugverkehr-tourismus-coronakrise_de

Gutscheine statt Rückzahlung: Zahlungsaufschub für Fitnessstudios und Veranstalter geplant.

Durch die Corona-Krise sind unzählige Veranstaltungen abgesagt und Fitnessstudios geschlossen. Eigentlich müssten Gelder, die für Tickets und Mitgliedschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können. Dies kann auch nicht(!) durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert werden. Für viele Veranstalter und Fitnessstudios würde die Rückzahlung wohl den Existenzverlust bedeuten.

Ein neuer Gesetzentwurf sieht daher eine Ergänzung zum Veranstaltungsrecht und der bisherigen Gesetzgebung wegen der COVID-19-Pandemie vor.

Zunächst kann Kunden grundsätzlich ein Wertgutschein ausgestellt werden. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen. Hierdurch wird den Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, um die Folgen der Pandemie zu mildern.

Die Gutscheinlösung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kunden zunächst ein Gutschein ausgestellt werden kann, wenn Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen von den Folgend der Pandemie betroffen sind. Diese gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten. Entsprechendes gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Tierparks sowie Museen.

Nicht erfasst sind dagegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden, wie bspw. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Auch wenn ich diesen Punkt nicht nachvollziehen kann. Schließlich können auch solche Unternehmer in ihrer Existenz bedroht sein, wenn Veranstaltungen abgesagt werden.

Gutschein als Wertgutschein

Die Gutscheine sind als Wertgutscheine auszustellen. Das heißt, der gesamte Eintrittspreis zzgl. aller weiteren Gebühren muss dem Kunden kostenlos als Gutschein zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Geltungsdauer nicht beschränkt sein. Der Kunde kann den Gutschein bei allen zukünftigen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung einlösen.

Aber nicht jeder muss einen Gutschein akzeptieren. Wem aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist, kann sofort die Rückzahlung des gezahlten Geldes verlangen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Veranstaltungen im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollten und ein Nachholtermin nur mit hohen Reisekosten wahrzunehmen wäre. Aber auch, wer derzeit aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann sofort sein Geld zurückverlangen. Dies wäre der Fall, wenn das Geld benötigt wird, um Lebenshaltungskosten, Mieten, etc. zu begleichen.

Auszahlung ab dem 31.12.2021 möglich

Wer dennoch nicht auf sein Geld verzichten möchte, muss bis sich ein wenig gedulden. Der Inhaber eines Gutscheins kann erst nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.

Nachtrag 07.05.2020:
Die EU-Kommission hat sich gegen die geplante Gutschein-Lösung im Reisebereich ausgesprochen. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!

Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle:
Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 5/2020 v. 14.04.2020
Beschluss zur Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag eines Fitnessstudio gegen die Betriebsschließung abgelehnt.

Die Polizei in den USA hat zum Jahreswechsel eine Kurzmitteilung veröffentlicht, die auch hierzulande beachtet werden sollte. Demnach soll man bei Unterschriften die gesamte Jahresangabe mit 2020 ausschreiben – anstatt nur die Abkürzung „20“ zu verwenden. Abgekürzte Versionen können nämlich nachträglich leicht geändert werden.

Zum Beispiel kann aus dem 01.02.20 leicht der 01.02.2017, 01.02.2019 oder eine andere Jahreszahl werden, indem nachträglich zwei Ziffern hinzugefügt werden.

Dies kann zu erheblichen Beweisproblemen und möglichen Betrugsfällen führen.

Beispielsweise kann eine unverjährte Forderung durch die Umdatierung als verjährt erscheinen. Wird beispielsweise eine Forderung im Jahr 2020 begründet und der Vertrag anschließend auf das Jahr 2016 umgeschrieben, könnte sich der Schuldner in einem Prozess auf die Verjährung der Forderung berufen (§§ 195, 194 BGB). Der Gläubiger müsste in diesem Fall nachweisen, dass die Forderung später entstanden ist und keine Verjährung eingetreten ist. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beweis der tatsächlichen Unterschrift nicht gelingt, geht der Prozess verloren und die Forderung ist nicht durchsetzbar.

Auf der anderen Seite wäre es möglich, dass ein Dauerschuldverhältnis, wie beispielsweise ein Mietvertrag über Maschinen oder Betriebsmittel auf ein frühes Jahr datiert wird. Der Vermieter könnte anschließend von der Gegenseite rechtswidrig Zahlungen aus dem früheren Zeitraum verlangen, obwohl weder ein Vertrag bestand noch eine Leistung erbracht worden ist. Der Mieter müsste in einem Prozess nachweisen, dass der Vertrag später unterzeichnet wurde bzw. dass die Mietsache erst zum tatsächlichen Zeitpunkt überlassen worden ist. Gelingt ihm das nicht, droht eine Verurteilung zur Zahlung.

Selbstverständlich handelt es sich um eine Straftat, wenn Dokumente nachträglich verändert werden, um eine Forderung zu begründen oder abzuwehren. Dies bedeutet leider nicht, dass dies nicht vorkommt. Zudem müsste auch in einem strafrechtlichen Verfahren die nachträgliche Manipulation bewiesen werden. Daher ist dem polizeilichen Rat zuzustimmen und potenzieller Schaden und Ärger lassen sich durch die volle Datumsangabe vermeiden.