SEO-Verträge

Rechtliche Fragen bei SEO-Verträgen und Suchmaschinenoptimierung an einen Anwalt im IT-Recht

Der folgende Ausschnitt stammt aus dem Fachbeitrag „SEO-Verträge – Rechtliche Risiken und Empfehlungen für Auftraggeber“, MMR 2022, 354. (Krämer/Luers, MMR – Zeitschrift für IT-Recht und das Recht der Digitalisierung)

Leistungen des Search-Engine-Optimization (SEO) sind auf dem Markt des Online-Marketing stark nachgefragt und ein bevorzugtes Mittel kleiner und junger Unternehmen, ihre Marktpräsenz zu steigern. Bei der Auswahl aus der Fülle von SEO-Anbietern stehen sie vor dem Problem, keine oder nur geringe Vorstellungen davon zu haben, wie SEO funktioniert und welche Ergebnisse damit erreicht werden können.

Die Anbieter befinden sich in der vorteilhaften Situation, ihre Leistungen grundsätzlich schon nach einem bloßen Bemühen um die Webseitenoptimierung abrechnen zu können. Zwischen den Vertragsparteien kommt es dadurch oftmals zum Streit um die Vergütungsansprüche des Anbieters. Der Beitrag stellt das Wissensgefälle zwischen den Vertragsparteien dar und beleuchtet anhand der ständigen Rechtsprechung, welche Möglichkeiten für Auftraggeber bestehen, sich gegen Vergütungsansprüche zu verteidigen und worauf bei Vertragsabschluss zu achten ist.

Die Erstellung von SEO-Verträgen erfordert ein umfassendes Verständnis der zu erbringenden Leistungen des Auftraggebers. Dies gilt auch für die Durchführung des Vertrages. Denn sonst können die Beteiligten mit falschen Erwartungen in den Vertrag starten. Dies führt nicht selten zu Konflikten und Frustration, wenn das gewünschte Ergebnis ausbleibt. Aufgrund der technischen und rechtlichen Besonderheiten sind Ratsuchende gut beraten, einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

SEO-Verträge als Gegenstand im IT-Recht

Der SEO-Vertrag ist im BGB nicht definiert. Daher muss der Anwalt zunächst die Vertragsart der vereinbarten Leistungen bestimmen. SEO-Leistungen unterfallen nach ständiger Rechtsprechung meist dem Dienstvertragsrecht. In Einzelfällen kann aber ein Werkvertrag vorliegen.

Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entsteht ohne die Vereinbarung bestimmter Erfolge oder Zusagen sogar, wenn keine Verbesserung im Ranking der zu bearbeitenden Webseite auftritt oder die Webseite keine höheren Besucherzahlen verzeichnet.

Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht für den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nur bei völliger Unbrauchbarkeit der Leistung. Der Auftraggeber ist für diese Einwendung darlegungs- und beweisbelastet.

Auftraggebern ist anzuraten, die Inhalte von Vertragsanbahnungsgesprächen, Zusagen oder Versprechungen etwaiger Mitarbeiter des Auftragnehmers zu dokumentieren und
von seinen Kontrollrechten Gebrauch zu machen, um den SEO-Vertrag ggf. zu kündigen.

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