IT-Verträge & Vertragsgestaltung IT-Recht

Ihr Partner für IT-Verträge. Anwaltliche Spezialisierung im IT-Recht.

IT-Verträge sollten vor der Unterschrift immer geprüft werden. Denn bei technisch komplexen Sachverhalten gibt es Fallstricke, die einem Laien nicht auffallen. Denn neben den rechtlichen Problemstellungen ist es erforderlich, die technischen Abläufe richtig zu erfassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ziele der Parteien rechtssicher in IT-Verträgen und letztlich in IT-Projekten abgebildet werden.

Als hochspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragen zum IT-Recht zur Seite. Nehmen Sie einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Einleitung – IT-Verträge

Beim „IT-Vertrag“ handelt es sich nicht um eine eigene Vertragsart oder einen speziellen Vertrag. Typischerweise versteht man IT-Verträgen, Kaufverträge, Dienst- oder Werkverträge deren Leistungsgegenstand sich im Bereich der Informationstechnologie bewegt.

Ihre Vorteile bei der anwaltlichen Vertragsgestaltung

Durch eine Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Anwalt profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

  1. Fachwissen und Expertise: Ein Anwalt, der sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, verfügt über das erforderliche technische Fachwissen und die Expertise, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Er kennt neben den IT-technischen Abläufen selbstverständlich die aktuellen Gesetze, Richtlinien und Rechtsprechungen und kann diese gezielt auf Ihren Fall anwenden.
  2. Individuelle Beratung: Eine individuelle Beratung ist entscheidend, um die besten Ergebnisse zu erzielen. Ein Anwalt kann Ihre spezifische Situation analysieren, Ihre Bedürfnisse verstehen und maßgeschneiderte Lösungen entwickeln, die auf Ihre Ziele und Situation abgestimmt sind.
  3. Risikominimierung: Durch die professionelle Vertragsgestaltung und -Vertragsprüfung im IT-Recht können potenzielle Risiken und Fallstricke frühzeitig erkannt und vermieden werden.
  4. Verhandlungsführung: Bei Vertragsverhandlungen ist es wichtig, Ihre Position angemessen zu vertreten und Ihre Interessen durchzusetzen. Ein erfahrener Anwalt im IT-Recht kann Ihnen helfen, eine starke Verhandlungsposition einzunehmen und mögliche Risiken zu vermeiden.

Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre IT-Verträge gestalten.

BGB-Typverträge

Das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl an Vertragsarten (BGB-Typverträge). Diese sind beispielsweise:

  • Der Kaufvertrag (§ 433 BGB),
  • der Darlehensvertrag (§ 488 BGB),
  • der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB),
  • der Mietvertrag (§ 535 BGB),
  • der Werkvertrag (§ 631 BGB),
  • der Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB).

Die Vertragsparteien sind aber an die BGB-Typverträge nicht gebunden, sondern können auf Grund der Vertragsfreiheit ihre Vereinbarungen grundsätzlich frei gestalten und ihren besonderen Bedürfnissen und Wünschen anpassen. Hier spricht man von einem individuellen Vertrag, der von allgemeinen Geschäftsbedingungen abzugrenzen ist. Bei AGB handelt es sich nämlich um vorformulierte Vertragstexte, die für eine Vielzahl von Fällen – und damit gerade nicht für den Einzelfall – verwendet werden sollen.

Typengemischte Verträge im IT-Recht

Das BGB kennt IT-Verträge nicht als eigenen Vertragstypen. Verträge aus dem Bereich IT sind häufig sog. typengemischte Verträge. Denn diese weisen mehrere Leistungsgegenstände auf. Es ist nicht immer einfach, diese Verträge den oben genannten BGB-Typenverträgen zuzuordnen. Zum Beispiel kann beim Kauf von Hardware oder Software auch zusätzlich die Implementierung geschuldet sein. Bei dem Erwerb der Hardware und der Software liegt ein Kaufvertrag vor;  bei der Implementierung dagegen ein Kaufvertrag.

Zusammengefasst: Wenn die Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Verträge zusammentreffen, spricht man von gemischten Verträgen. Für die rechtliche Behandlung von gemischten Verträgen gilt nur bei klarem Dominieren eines Vertragstyps dessen Recht (Absorptionsgrundsatz). Ansonsten ist das anzuwendende Recht dem jeweils einschlägigen Vertragstyp direkt oder analog zu entnehmen (Kombinationsgrundsatz).

IT-Verträge & Besonderheiten im IT-Vertragsrecht

Wie bereits gesagt, kennt das BGB einen „IT-Vertrag“ nicht als eigene Vertragsart. Vielmehr ist auf die allgemeinen Vertragstypen zurückzugreifen.

So handelt es sich beispielsweise bei dem Verkauf von Hardware um einen gewöhnlichen Kaufvertrag, der sich nicht anderen Kaufverträgen unterscheidet.

Häufig lassen sich die Vertragsarten der jeweiligen Leistungsgegenstände nicht so eindeutig zuordnen. Daher besteht Im IT-Recht häufig die erste Aufgabe des Rechtsanwalts darin, die Vertragsart einer bestimmten Leistung oder eines Schuldverhältnisses zu ermitteln. Diese Aufgabe kann schwierige sein. Das liegt einerseits daran, dass man digitale Leistungen im Bereich des IT-Rechts nicht greifen kann und zum anderen besteht die Schwierigkeit darin, die bestehenden Vertragsarten des historischen Gesetzgebers auf die neuen Leistungsformen anzuwenden.

Die Einordnung ist aber für die rechtliche Prüfung des IT-Vertrages aber sowie die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle unerlässlich. So unterscheidet sich beispielsweise der Werkvertrag erheblich hinsichtlich der Vergütung und den Gewährleistungsrechten vom Dienstvertrag. Im Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch nämlich erst nach der Abnahme der Leistungen, während es im Dienstvertrag ausreicht, wenn der Auftragnehmer tätig wurde. Im Gegensatz zum Werkvertrag kenn der Dienstvertrag keine Gewährleistungsrechte, wodurch der Auftraggeber bei einer Schlechtleistung im Werkvertrag wesentlich besser steht, als bei einem Dienstvertrag.

Einordnung verschiedener IT-Dienstleistungen – Internet-System-Vertrag

Der BGH entschied umfassend über die Einordnung verschiedener Dienstleistungen im digitalen Bereich. Damit stellte er weitestgehend klar, welche Vertragsarten auf verschiede IT-Dienstleistungen anzuwenden sind (BGH, 04.03.2010 – III ZR 79/09 – Internet-System-Vertrag).

Der BGH definierte den Internet-System-Vertrag als eine Vereinbarung mehrerer unterschiedlicher Leistungen innerhalb einer Vertragsbeziehung (z.B. Lieferung von Hardware kombiniert mit Software samt weiterer Elemente wie Schulung, Installation, etc.). Diese stellt einen typengemischten Vertrag dar, dessen rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt des Vertrags bestimmt.

Dabei sind die folgenden Leistungen den folgenden Verträgen zuzuordnen:

  • Access-Provider-Vertrag = Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB;
  • Application-Service-Providing = Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB;
  • Ein Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag ist als gemischter Vertrag mit Schwerpunkt im Werkvertragsrecht anzusehen;
  • Website-Hosting-Vertrag = Werkvertrag, wenn der Schwerpunkt die Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet ist;
  • Webdesign-Vertrag = regelmäßig Werkvertrag, unter Umständen = Werklieferungsvertrag § 651 BGB;
  • Domain-Beschaffungsvertrag = Werkvertrag, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 675, 631 ff BGB;

Jede dieser Vertragsarten hat Besonderheiten, die es bei der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung zu beachten gilt. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen bei der Verhandlung und Gestaltung der für Sie passenden Verträge helfen.

IT-Verträge: Was kostet die Vertragsgestaltung im IT-Recht?

Wir bieten unseren Mandanten verschiedene Modelle, die passgenau auf ihre Bedürfnisse passen. Im IT-Recht bieten wir Ihnen entweder eine Stundenvergütung oder auch Pauschalpreise an.

Die Stundenvergütung basiert auf dem aufgewendeten Zeitaufwand. Dieses Modell ermöglicht eine flexible Abrechnung und Anpassung der Kosten an den tatsächlichen Aufwand. Es kann jedoch schwierig sein, im Voraus eine genaue Summe zu nennen. Einerseits bezahlen Sie nur für die tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistungen. Es kann aber schwer sein, diese im Vorfeld zu bestimmen. Insbesondere wenn sich Projekte im Nachgang verändern, kann diese zu steigenden Kosten führen.

Pauschalpreise bieten Ihnen eine feste und vorab vereinbarte Vergütung für bestimmte Leistungen. Dies gibt Ihnen Preissicherheit und größtmögliche Transparenz. Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Umfang der Dienstleistung klar definiert ist und alle notwendigen Leistungen abgedeckt sind.

Flexible Preismodelle kombinieren verschiedene Elemente der Stundenvergütung und Pauschalpreise. Dies ermöglicht eine individuelle Anpassung der Vergütung je nach Art und Umfang der Dienstleistung.

Gerne stehen wir Ihnen als Fachanwälte im IT-Recht zur Seite bei der Gestaltung Ihrer IT-Verträge und finden ein für Sie passendes Vergütungsmodell. Daher können Sie einfach und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.