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2 Sekunden, 9 Urteile, über 20 Jahre Rechtsstreit und noch immer kein Ende.
Es geht um die Frage, ob Sampling nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig oder von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Das Verfahren beschäftigte unter anderem das BVerfG, den EuGH und den BGH, der nunmehr zum vierten Mal in der Sache entschied. Trotzdem hat der Rechtsstreit noch kein Ende gefunden.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Band „Kraftwerk“ veröffentlichte im Jahr 1977 den Song „Metall auf Metall“.

https://www.youtube.com/watch?v=JlatOPOMlyA

Der Produzent und Rapper Moses Pelham verwendete hieraus einen Sample, dh. eine zweisekündige Rhythmussequenz (zu hören ab 0:35), die er im Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur im Jahr 1997 einfügte.

Fast die ganze Musikindustrie verwendet heute Samples. Dabei werden einzelne Sequenzen aus einem Song kopiert, ggf. verändert und in einen anderen Song eingefügt. Vor allem Hip-Hop wäre ohne Sampling kaum denkbar und die Künstler berufen sich auf ihre Kunstfreiheit. Das Problem besteht darin, dass die verwendeten Sounds teilweise schwer nachzuspielen sind. Deshalb berufen sich andererseits die Rechteinhaber des ursprünglichen Werkes, insbesondere die Künstler, sich auf das Urheberrecht. Sie verlangen eine angemessene Vergütung für ihre kreative Leistung.

Entscheidung des EuGH – Sampling ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers meist unzulässig

Der EuGH entschied, dass das Sampling typischerweise nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers zulässig ist, es sei denn, dass die Tonsequenz so verändert wird, dass sie beim Hören nicht mehr erkennbar ist.

Für viele Künstler ist dieses Urteil unbefriedigend, da sie sich in ihrer Kunstfreiheit eingeschränkt fühlen. So hatte Pelham im Prozess stets wiederholt, dass ihm seine Kunstform genommen und damit Hip-Hop verboten wird, sollte er in dem Fall unterliegen.

Zum Glück ist der EuGH nicht der Ansicht des Generalstaatsanwalts gefolgt. Dieser vertrat die Ansicht, dass Samplings stets einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers darstelle, der ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig sei. Das heißt ohne Erlaubnis des Rechteinhabers wäre Sampling verboten. Dies hätte für viele Hobbymusiker quasi ein Sampling-Verbot bedeutet.

Trotzdem steht nach der EuGH-Entscheidung fest, dass Sampling – ohne die Einwilligung des Rechteinhabers – nur in engen Grenzen möglich ist, nämlich wenn die ursprüngliche Tonsequenz später nicht mehr zu erkennen ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der BGH musste die Rechtsprechung des EuGH nunmehr bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Da die Sequenz in dem Song von Setlur weiterhin erkennbar ist, hätte die Entnahme nach dem EuGH nur mit Erlaubnis von Kraftwerk erfolgen dürfen und Moses hätte verurteilt werden müssen.

Allerdings durfte Moses P. den Sample 1997 (noch) verwenden. Denn das deutsche Recht kannte damals eine Regelung, nach der es  gestattet war, ein fremdes Werk frei zu bearbeiten, wenn hierdurch ein gänzlich neues Werk entstand. Nach Ansicht des BGH war dies hier der Fall. Auch wenn die Sequenz noch erkennbar zu hören ist, unterscheidet sich der Song von Sabrina Setlur deutlich von dem Kraftwerk-Song und ist daher ein selbständiges Werk.

Jedoch trat am 22.12.2002 die EU-Urheberrechtlinie in Kraft. Diese sieht eine solche Ausnahme nicht mehr vor und es gelten die Grundsätze der EuGH-Entscheidung. D.h., Sampling ist nur noch zulässig, wenn die verwendete Tonsequenz beim Hören des neuen Songs nicht mehr zu erkennen ist. Dennoch konnte der BGH den Fall nicht abschließend entscheiden, weil hierzu Feststellungen fehlen.

Jetzt muss sich das OLG Hamburg zum dritten Mal mit dem Fall befassen und entscheiden, ob nach dem 22.12.2002 noch Tonträger mit dem Song vervielfältigt und in Verkehr gebracht worden sind.

Instanzenzug

LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I

OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II

BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74

BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III

EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.

Siehe auch

Pressemitteliung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020046.html?nn=10690868

Die Entscheidung des EuGH:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216552&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1