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Während die Informationstechnologie (IT) zahlreiche Vorteile bietet, können IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche schnell zu komplexen rechtlichen Herausforderungen führen. Was passiert also, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt und wie kann ein im Zusammenhang mit IT-Verträgen und Schadensersatz kommt? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie wie ein Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz Unternehmen dabei helfen kann, ihre Interessen zu schützen.

Warum brauchen Sie einen Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz?

IT-Verträge können äußerst komplex sein und bergen oft rechtliche Fallstricke. Sie können verschiedene Aspekte abdecken, einschließlich Softwareentwicklung, IT-Projekte, Softwarelizenzen, Service-Level-Vereinbarungen (SLAs), Datenschutz, Sicherheit und vieles mehr. Ein erfahrener Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten verfügt über das Fachwissen, um Verträge zu prüfen, zu gestalten und zu verhandeln, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen geschützt sind. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, kann er Ihnen auch bei der Lösung helfen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Häufige Ursachen für Streitigkeiten in IT-Verträgen

Es ist kein Geheimnis, dass die Vielzahl der IT-Projekte fehlschlägt. Neben den vielen anderen Problemfeldern sollten Unternehmen sich durch anwaltliche Hilfe vor IT-Streitigkeiten schützen. Die häufigsten Ursachen für Streitigkeiten in IT-Verträgen aus rechtlicher Sicht sind:

  • Unklare Formulierungen: Die Parteien wissen nicht was vertraglich geschuldet ist und welche Pflichten für sie gelten.
  • Zeitaufwand: Meistens unterschätzen die Beteiligten den tatsächlichen Zeitaufwand für IT-Projekte. Verzögerungen und eine unrealistische Planung führen hier oft zu Frustrationen, die nicht selten in Streitigkeiten endet.
  • Budget: Einer der Hauptpunkte, warum es IT-Vertragsstreitigkeiten kommt, ist eine Überschreitung des Budgets. Hier kann eine sorgfältige Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass es zu keinen Überraschungen bei der Abrechnung kommt.

Die oben beschriebenen Probleme lassen sich durch eine präzise Vertragsgestaltung vermeiden. Sollte das Projekt in Schieflage geraten, kann Ihnen ein Anwalt helfen, den Vertrag aufzulösen und Vertragsstreitigkeiten zu verhindern.

 

Unsere Expertise in IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz

Unser Anwaltsteam verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten. Wir kennen die typischen Probleme, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, und können maßgeschneiderte Lösungen anbieten, um Ihre rechtlichen Anliegen zu klären.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  1. Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung: Wir helfen Ihnen dabei, Verträge zu erstellen und zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen geschützt sind.
  2. Streitbeilegung: Falls es zu rechtlichen Konflikten kommt, stehen wir Ihnen bei der Lösung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Durch unsere Spezialisierung im IT-Recht verstehen wir die Besonderheiten von IT-Vertragsstreitigkeiten und den regelmäßig damit verbundenen Schadenersatzansprüchen. Damit sind wir in der Lage, technisch komplexe Sachverhalte für das Gericht verständlich zu schildern und damit eine gute Verhandlungsposition zu gewinnen.
  3. Schadensersatz: Wenn Sie Schäden erlitten haben, unterstützen wir Sie dabei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Schadensersatzansprüche in der IT

Schadensersatzansprüche in der IT können aus verschiedenen Gründen auftreten, wie z. B. Vertragsverletzungen, Produkthaftung oder Datenschutzverletzungen. Ihr Anwalt wird Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche zu bewerten und die besten Schritte zur Wiederherstellung Ihres Schadens zu planen.

Welche Formen kann ein Schadensersatz in IT-Vertragsstreitigkeiten haben?

  • Datenverluste gehören zu den schmerzhaftesten Schäden. Sofern kein vollständiges Back-Up der Datenbestände vorliegt, müssen die Daten aufwändig wieder übertragen werden oder im schlimmsten Fall völlig neu erstellt werden. Hier können neben den Kosten für die Datenwiederherstellung auch die Kosten für die hierfür bereitgestellten Mitarbeiter als Schadensersatz geltend gemacht werden.
  • Entgangener Gewinn: Sollte der Geschäftsbetrieb zum Erlangen kommen, kann darüber nachgedacht werden, dass der Vertragspartner den dadurch entgangenen Gewinn ersetzen muss. Zunächst ist aber zu prüfen, ob der Vertragspartner eine Pflichtverletzung begangen hat oder im Vertrag eine wirksame Haftungsbeschränkung besteht.

Fazit

In der heutigen digitalen Welt sind IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche leider keine Seltenheit. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz ist entscheidend, um Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken zu schützen und im Fall eines Konflikts effektiv handeln zu können.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung in IT-Angelegenheiten benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von erfahrenen Anwälten steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften immer ein Widerrufsrecht zu, über welches sie von dem Unternehmer belehrt werden müssen. Dieses ergibt sich aus § 312g BGB. Fernabsatzverträge sind Verträge, die nur über Fernkommunikationsmittel wie das Telefon oder E-Mails geschlossen werden und nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit  (§ 312c BGB). Bei sogenannten Haustürgeschäften wird der Vertrag nicht in einem geschäftlichen Raum geschlossen. In beiden Fällen sollen Verbraucher vor einem voreiligen Vertragsschluss geschützt werden.

Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die etwas hauptsächlich zu ihren privaten Zwecken erwirbt. Unternehmer können gemäß § 14 BGB natürliche oder juristische Personen sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln. Das Widerrufsrecht aus § 312g BGB gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, einen Vertrag zu widerrufen und nicht mehr an die zuvor vertraglich vereinbarten Pflichten gebunden zu sein. Jedoch gibt es in § 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen, nach welchen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

Immer wieder streiten Vertragspartner darum, ob dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Online-Kursen zusteht. Mit dieser Problematik hat sich auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 – 4 U 135/12) auseinandergesetzt.

Sachverhalt (vereinfacht)

Der Beklagte hat im Internet einen Online-Kurs zum Thema „Sportbootführerschein“ angeboten, bei dem der Verbraucher selbst die Kursdauer bestimmen durfte. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband wirft dem Beklagten vor, er habe seine Pflicht zur Widerrufsbelehrung verletzt. Wie bereits zuvor erklärt, finden sich in § 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen, nach denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Der Beklagte ist der Meinung, sein Online-Angebot falle unter eine solche Ausnahme, genauer die des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Demnach liegt ein Verbraucherwiderrufsrecht nicht vor, wenn die zu erbringende Dienstleistung auf einen Tag oder Zeitraum festgelegt ist sowie den Zwecken des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB dient. Der Verbraucherschutzverband widerspricht dem.

Entscheidung des OLG Hamm – Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Online-Kursen

Das OLG ist zu folgendem Urteil gekommen: Bei Online-Kursen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, denn die Voraussetzungen für eine Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist nicht erfüllt. So handelt es sich zwar um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung, jedoch fehlt es an der zeitlichen Fixierung des Termins sowie der Individualität.

Demnach kann der Verbraucher die Laufzeit des Vertrages selbst bestimmen; die Materialien werden ihm im Nachhinein zur Verfügung gestellt. Denn für den Beklagten, der die Materialien für den Verbraucher zur Verfügung stellt, das Hochladen der Materialien eine besonderen Anstrengungen dar. Er muss nicht für jeden einzelnen Kunden etwas Individuelles kreieren, welches Planung benötigt und zeitaufwendig ist.

Zudem sind die Interessen des Verbrauchers in diesem Fall schutzwürdiger. Denn der Verbraucher kennt vor dem Kauf des Online-Kurses die Materialien nicht. Aufgrund des zuvor erwähnten geringen Aufwands durch den Verbraucher ist dieser nicht schutzbedürftig.

 

Die Ausnahmefälle des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greifen dann ein, wenn der Unternehmer für den Verbraucher etwas Individuelles schaffen muss und hierfür ein fester Zeitraum/ Tag terminiert.

Problematisch ist, dass der Kunde kurzfristig den Vertrag widerrufen könnte und es dem Unternehmer nicht mehr möglich ist, anderweitige Dispositionen zu treffen. Zudem besteht hier die Möglichkeit, dass der Unternehmer, um seine Leistung zu erfüllen, andere Kunden ablehnt, die möglicherweise nicht widerrufen hätten. Aufgrund dieser Unsicherheiten hat der Gesetzgeber in solchen Fällen ein Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Ein Beispiel wären auch DJs für eine Hochzeit. Der Tag der Hochzeit ist bereits festgelegt und der DJ hat den Termin entsprechend geplant.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm könnte bei Online-Kursen relevant sein, um festzustellen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder eine Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vorliegt. Vor allem sind für den § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB die Individualität und zeitliche Fixierung als Gründe relevant. Erst wenn diese erfüllt sind, liegt kein Verbraucher-Widerrufsrecht vor. Zudem kann es dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewähren, bspw. in Coaching-Verträgen aller Art, in denen ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt, das Widerrufsrecht aber nicht belehrt wurde. Denn auch hier wird das Material dem Käufer meist erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Ob man Coaching-Verträge widerrufen kann, ist aber eine Frage des Einzelfalls.

Gerne stehe wir Ihnen hierfür als Fachanwalt im IT-Recht als kompetenter Berater im E-Commerce und Fernabsatzrecht zur Seite. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in Gerichtsverfahren im IT-Recht und nehmen Sie gleich unverbindlich Kontakt auf.

 

Dieser Beitrag wurde von Sanjana Epple im Rahmen ihres Pflichtpraktikums in der Rechtsanwaltskanzlei Krämer verfasst.

Händler, die irreführende oder falsche Aussagen über Waren oder Dienstleistungen verbreiten, können abgemahnt werden (§ 5 UWG). Händler haften aber grundsätzlich nicht für irreführende oder falsche Bewertungen von Kunden auf Amazon. Dies entschied der BGH am 20.02.2020 (AZ: I ZR 193/ 18).

Die Kundenrezensionen seien erkennbar vom Angebot getrennt, weshalb Händler sich die Bewertungen sowie darin enthaltene irreführende Angaben nicht als Werbung zurechnen lassen müssen.

Sachverhalt

Ein Händler vertreibt Kinesiologie-Tapes. Er hatte diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht nachweisbar ist. Der Händler wurde daher bereits von der Klägerin abgemahnt und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Händler vertreibt die Kinesiologie-Tapes auch über Amazon. Viele Kunden hatten in den Bewertungen den Tapes eine schmerzstillende Wirkung zugesprochen. Die Klägerin forderte vom Händler die Löschung der Bewertungen, Zahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage Händlers ab. Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Händler erfolgslos und unterlag nun auch vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH sah die Bewertungen als irreführenden Aussagen an. Trotzdem entschied er, dass der Händler keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon trifft und damit kein Anspruch auf Löschung besteht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet.“

Der BGH stellt zudem erneut klar, dass Kundenbewertungen vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt seien. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei, die Meinungs- und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den Bewertungen zu beschränken. Ein solch schwerwiegende Gesundheitsgefährdung sei aber den irreführenden Aussagen über das Kinesiologie-Tape nicht gegeben.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Händlersicht zu begrüßen. Es ist oft nicht zu bewältigen, sämtliche Kundenbewertungen auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren. Damit bietet die Entscheidung Sicherheit vor Abmahnungen, die für Online-Händler an vielen Stellen lauern. Andererseits ermöglicht die Entscheidung, dass rechtswidrige Aussagen und (irreführende) Werbebotschaften unter dem Deckmantel der Kommentare veröffentlicht werden. Dadurch ist dem Verbraucherinteresse sich über Produkte und Dienstleistungen zu informieren auch nicht gedient.

Wichtig ist, dass die Entscheidung sich nicht allgemein für alle Plattformen oder Kundenbewertungen gilt. Wie der BGH festgestellt hat, ist zwingend erforderlich, dass eine räumliche und gestalterische Trennung zwischen Angebot und Bewertung vorliegt und der Händler sich die Bewertung nicht zu eigen macht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Händler auf seiner Webseite oder ein Plattform aktiv mit Kundenstimmen oder Bewertungen werben würde. Zudem dürfen Marktteilnehmern durch die Aussagen in der Bewertungen keine (gesundheitlichen) Risiken drohen.

 

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