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Händler, die irreführende oder falsche Aussagen über Waren oder Dienstleistungen verbreiten, können abgemahnt werden (§ 5 UWG). Händler haften aber grundsätzlich nicht für irreführende oder falsche Bewertungen von Kunden auf Amazon. Dies entschied der BGH am 20.02.2020 (AZ: I ZR 193/ 18).

Die Kundenrezensionen seien erkennbar vom Angebot getrennt, weshalb Händler sich die Bewertungen sowie darin enthaltene irreführende Angaben nicht als Werbung zurechnen lassen müssen.

Sachverhalt

Ein Händler vertreibt Kinesiologie-Tapes. Er hatte diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht nachweisbar ist. Der Händler wurde daher bereits von der Klägerin abgemahnt und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Händler vertreibt die Kinesiologie-Tapes auch über Amazon. Viele Kunden hatten in den Bewertungen den Tapes eine schmerzstillende Wirkung zugesprochen. Die Klägerin forderte vom Händler die Löschung der Bewertungen, Zahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage Händlers ab. Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Händler erfolgslos und unterlag nun auch vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH sah die Bewertungen als irreführenden Aussagen an. Trotzdem entschied er, dass der Händler keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon trifft und damit kein Anspruch auf Löschung besteht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet.“

Der BGH stellt zudem erneut klar, dass Kundenbewertungen vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt seien. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei, die Meinungs- und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den Bewertungen zu beschränken. Ein solch schwerwiegende Gesundheitsgefährdung sei aber den irreführenden Aussagen über das Kinesiologie-Tape nicht gegeben.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Händlersicht zu begrüßen. Es ist oft nicht zu bewältigen, sämtliche Kundenbewertungen auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren. Damit bietet die Entscheidung Sicherheit vor Abmahnungen, die für Online-Händler an vielen Stellen lauern. Andererseits ermöglicht die Entscheidung, dass rechtswidrige Aussagen und (irreführende) Werbebotschaften unter dem Deckmantel der Kommentare veröffentlicht werden. Dadurch ist dem Verbraucherinteresse sich über Produkte und Dienstleistungen zu informieren auch nicht gedient.

Wichtig ist, dass die Entscheidung sich nicht allgemein für alle Plattformen oder Kundenbewertungen gilt. Wie der BGH festgestellt hat, ist zwingend erforderlich, dass eine räumliche und gestalterische Trennung zwischen Angebot und Bewertung vorliegt und der Händler sich die Bewertung nicht zu eigen macht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Händler auf seiner Webseite oder ein Plattform aktiv mit Kundenstimmen oder Bewertungen werben würde. Zudem dürfen Marktteilnehmern durch die Aussagen in der Bewertungen keine (gesundheitlichen) Risiken drohen.

 

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