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Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die ein Rechtsanwalt in Deutschland führen darf, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat (§ 43c BRAO). Die zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für ihre Verleihung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.
Trotz der Bezeichnung „Fachanwalt“ ist dieser nicht auf die Rechtsberatung und -vertretung auf dem jeweiligen Gebiet beschränkt. Vielmehr kann er weiter auf allen Rechtsgebieten tätig werden.
Die Bezeichnung Fachanwalt vermittelt nur eine Spezialisierung. Um die Bezeichnung nutzen zu dürfen, müssen gegenüber der Rechtsanwaltskammer vertiefte Kenntnisse in einem Rechtsgebiet nachgewiesen werden.
Um den Titel nicht zu verlieren, muss der Anwalt fortlaufend nachweisen, dass er sich weiterhin mit dem Thema auseinandersetzt. Dadurch ist aktualisiert, dass sein Wissen stets aktuell ist. Hierzu kann ein Anwalt auf dem jeweiligen Gebiet:
Nach der § 14 Fachanwaltsordnung sind für das Fachgebiet Informationstechnologierecht besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
Wie der Name „Fachanwaltsordnung“ bereits zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei diesen Anforderungen um vertiefte Spezialkenntnisse, über die auch in der Anwaltschaft nur ein geringer Anteil verfügt. Von 160000 zugelassenen Rechtsanwälten sind gerade einmal 684 Fachanwälte im IT-Recht (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik, Stand 1. Januar 2021, https://brak.de/fuer-journalisten/zahlen-zur-anwaltschaft/).
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