P2B-VO: Änderungsbedarf für AGB
Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz: P2B-VO) trat am 12.7.2020 in Kraft. Die P2B-VO wird auch „Platform-to-Business Verordnung“ genannt. Sie enthält neue Pflichten für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Das Ziel ist es, einen fairen und transparenten Handel zu fördern.
Erfahren Sie hier im einige Regelungen, die Betreiber von Online-Plattformen beachten müssen, welche Sanktionen bei Verstößen drohen können und wie wir Sie bei der Umsetzung der P2B-VO unterstützen können.
Übersicht über die P2B-VO
Über Online-Vermittlungsdienste und – Suchmaschinen kommen gewerbliche Anbieter mit Kunden leichter und mit einer größeren Reichweite in Kontakt. Daher haben Online-Dienste für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Deshalb werden Plattformbetreiber durch die P2B-VO zu mehr Transparenz und Fairness verpflichtet. Dies soll sich konkret in der Gestaltung von AGB, in der Mitteilungsform von bestimmen Informationen und der Offenlegung von Ranking-Parametern widerspiegeln.
Zielsetzung der P2B-Verordnung ist es, für mehr Transparenz für die Nutzung von Plattformen zu sorgen. Dabei geht es um die Verhinderung:
- Unfaire Praktiken,
- Unangekündigter AGB-Änderungen,
- Plötzliche Löschung von Accounts,
- Manipulationen an Rankings,
- Bevorzugung bestimmter Teilnehmer.
Die Verordnung enthält neue Anforderungen für AGB von Diensteanbietern. Zudem müssen neben formellen Vorgaben für einige Anbieter erforderlich, ein Beschwerde- und Mediationsverfahren zu implementieren.
Ihr Rechtsanwalt für die P2B-VO
Sie betreiben eine Online-Plattform und möchten wissen, was es nach der P2B-Verodnung zu beachten gibt?
Als Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht beraten wir fundiert und sind mit einem hervorragenden Service an Ihrer Seite. Wenden Sie sich bei Fragen zur P2B-VO an uns.
Krämer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwalt & für IT-Recht
Als Fachanwalt im IT-Recht stellen wir sicher, dass Ihre digitalen Geschäftsabläufe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Fragen für AGB für Online-Plattformen beantworten wir zu Ihrer Zufriedenheit und schaffen Ihnen Freiräume, um sich auf Ihr Unternehmen zu konzentrieren.
Unsere Stärken
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
- Persönliches Engagement vom Erstgespräch bis zum Gerichtsverfahren
- Bester Service und Beratung von Mandanten
- Fundierte Erfahrung bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen für Online-Plattformen
- Kompetente Hilfe und lösungsorientierter Ansatz: Schicken Sie uns Ihre Nachricht.
Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem unverbindlichen Erstgespräch. Informieren Sie sich über uns und unsere Leistungen.
Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Sprechen Sie uns an: Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht und IT-Recht befindet sich Mannheim. Wir beraten Sie in der Region von Heidelberg bis Frankfurt, Darmstadt, Schwetzingen, Frankenthal. Natürlich beraten wir Sie auch online überregional.
Nehmen Sie jetzt kostenfrei Kontakt auf.
Wer muss die P2B-VO beachten?
Die Verordnung enthält keine Bereichsausnahme hinsichtlich der Größe des Unternehmens und ist damit von jedem Anbieter zu beachten, sofern dessen Angebot unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist denkbar weit. Sie muss insb. von App-Stores, Online-Marktplätzen, Vergleichsportalen und Anbietern von Social-Media-Plattformen beachtet werden.
Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist in Art. 1 P2B-VO geregelt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein Anbieter muss sich somit zusammenfassend fragen:
- Ist das Angebot der Plattform eine digitale Dienstleistung, deren Nutzung den kommerziellen Zwecken des Anbieters dient?
- Handelt es sich bei den Nutzern der Plattform um gewerbetreibende natürliche oder juristische Personen, welche sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen?
- Haben die Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union?
- Beruht die Nutzung auf einem Vertrag zwischen Anbieter und Nutzern?
- Können Nutzer der Plattform Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten? Wenn ja, ermöglicht die Plattform, direkte Transaktionen zwischen Verbraucher und Anbieter zu vermitteln?
Es gibt aber auch Ausschlusskriterien, anhand derer ein Anbieter erkennen kann, dass die Verordnung für ihn unanwendbar ist:
- Werden die Transaktionen ausschließlich im B2B (Business-to-Business) abgewickelt?
- Handelt es sich beim Plattformanbieter um einen Online-Einzelhändler? Wenn ja, werden nur eigene Produkte verkauft.
- Handelt es sich um Online-Werbung, -Zahlungsdienste, -Webinstrumente oder Suchmaschinenoptimierung?
Änderungen der AGB nach der P2B-VO
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a-e der P2B-VO muss der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sicherstellen, dass seine allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- klar und verständlich formuliert sind;
- für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;
- die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
- Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
- allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.
Zum Teil sollten dies für die Gestaltung und Verwendung von AGB zu keinen Neuerungen führen. Denn sie sind vergleichbar mit dem deutschen Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die wohl größte Herausforderung stellt Art. 3 lit. c P2B-Verordnung dar. Denn hiernach muss man sich u.a. sog. Bestpreisklauseln erklären. Außerdem müssen Plattformbetreiber in ihren AGB erläutern, ob und inwiefern ggf. eigene Produkte bzw. Produkte von mit der Plattform verbundenen Unternehmen bevorzugt werden.
Nicht zuletzt enthält die P2B-VO eine Reihe von Informationspflichten; so ist etwa rechtzeitig über AGB-Änderungen sowie die Beschränkung des Plattformzugangs zu informieren.
Bestimmungen für Änderungen von AGB
Die P2B-VO beschränkt die Möglichkeit von Plattformbetreibern einseitig seine AGB zu ändern. Wichtig ist zudem Art. 3 Abs. 2 P2B-VO, nach der es Anbietern der Plattformen möglich ist, einseitige AGB-Änderungen wirksam vorzunehmen, sofern der Nutzer hierüber informiert wurde und eine Frist von 15 Tagen verstrichen ist. Dem Nutzer bleibt in diesem Fall nur noch die Kündigung des Vertrags. Rückwirkende Änderungen der AGB bleiben allerdings gemäß Art. 8 lit. a P2B-VO unmöglich.
Verstöße gegen die P2B-VO
- Unwirksamkeit der Bestimmungen. Genügen Geschäftsbedingungen von Online-Plattformen nicht den Anforderungen der P2B-VO, sind die entsprechenden Bestimmungen gegenüber den gewerblichen Nutzern nichtig und nicht durchsetzbar.
- Verbandsklage. Nach der P2B-Verordnung können gemeinnützige Organisationen/Vereinigungen, die gewerbliche Nutzer sowie öffentliche Einrichtungen vertreten, rechtliche Schritte gegen Online-Plattformen einleiten, die Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht erfüllen.
- Abmahnungen und Klagen. Gewerbliche Nutzer können auch direkt gegen eine nicht konforme Online-Plattform vorgehen. Auch Mitbewerber können Verstöße abmahnen, da es um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.
Ergebnis
Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt die P2B-Verordnung höhere Anforderungen an etwaige bereitgestellte Informationen, weshalb Anbietern anzuraten ist, ihre AGB genauestens zu prüfen. Anbieter müssen die Regelungen der P2B-VO berücksichtigen und in ihren AGB anwenden. Zum Schutz der gewerblichen Nutzer, die einen Großteil Ihrer Geschäftstätigkeit über Online-Plattformen anbieten, besteht zudem ein Vielzahl an fortlaufender Pflichten, die Betreiber zu berücksichtigen haben.
Vertragsgestaltung und AGB rechtssicher gestalten
Wenn Sie eine Online-Plattform betreiben, sollten wir uns kennenlernen. Als spezialisierte Kanzlei überzeugen wir mit einem hervorragenden Service und persönlichem Engagement für Ihre Ziele. Als kompetenter Fachanwalt für IT-Recht kennen wir Ihre Bedürfnisse. Das bietet Vorteile bei der zielgerichteten Umsetzung Ihrer Plattform. Wir begleiten Sie durchgehend mit den richtigen Konzepten für eine erfolgreichen Betrieb.
Nach einem kostenlosen Erstgespräch können wir mit der Arbeit beginnen. Wir geben Ihnen nach einer Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen eine realistische Einschätzung über den Umsetzungsbedarf und die Kosten: Anschließend arbeiten wir schnellstmöglich, um Ihnen zu helfen rechtssicher Ihre Ziele zu erreichen.