Landgericht Lübeck verurteilt Google zur Löschung einer kommentarlosen Negativbewertung.
Google muss nach Ansicht des LG Lübeck aktiv werden,
wenn sich Betroffenen gegen kommentarlose Negativbewertungen
an sie wenden. Legt der Betroffene nachvollziehbar dar, dass zwischen
ihm und dem Verfasser kein Kundenkontakt bestanden hat, muss Google aktiv werden.
Google muss die Beschwerde dem Verfasser weiterleiten
und eine Stellungnahme zu den Vorwürfen einfordern.
Bleibt eine solche Stellungnahme aus oder bleibt Google trotz
der Beschwerde untätig, kann die Löschung der Bewertung
gerichtlich durchgesetzt werden.
Einleitung:
Es ist allgemein bekannt, wie wichtig positive Bewertungen
für Unternehmen sind. Ebenso schwer wiegen dagegen negative Bewertungen, die
sogar existenzbedrohend sein können. Umso ärgerlicher ist es, wenn man eine Negativbewertung
ohne jegliche Begründung erhält und dadurch in der Gesamtnote der Bewertungen sinkt.
Ist der Verfasser einer solchen Bewertung zusätzlich dem
Bewerteten unbekannt, kann er nicht auf den Vorwurf Stellung nehmen und es
besteht schnell der Verdacht, dass es sich um eine Fake-Bewertung handelt, um
den Betroffenen Schaden zuzufügen.
Im vorliegenden Fall konnte sich ein Arzt erfolgreich
gegenüber Google beim Landgericht Lübeck gegen eine solche Bewertung zur Wehr
setzen.
Sachverhalt
Ein Arzt hatte sich zunächst außergerichtlich wegen einer kommentarlosen
1-Sterne-Bewertung an Google gewandt. Er hielt die Bewertung für rechtswidrig,
da der Verfasser nicht zu seinen Patienten gehöre. Daher verlangte er die
Löschung der Bewertung. Google hat weder außergerichtlich noch gerichtlich aufgeklärt,
von wem die Bewertung stammte oder dem Verfasser die Beschwerde des Arztes
weitergeleitet.
Google war vielmehr der Ansicht, es sei kein offensichtlicher
Rechtverstoß zu erkennen und es gäbe daher keine Pflicht, weitere Nachforschungen
oder eine Löschung vorzunehmen. Auch eine negative Bewertung ohne Kommentar sei
von der Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und von dem Arzt
hinzunehmen.
Weiter führte Google aus, dass die Bewertung nicht Bezug auf
einen Arztbesuch nehme oder die ärztlichen Fähigkeiten des Klägers bewerte. Der
Verfasser hätte auch anders mit der Praxis des Arztes in Berührung gekommen
sein können, zum Beispiel über die Webseite, einen Anruf oder den Versuch,
einen Termin zu bekommen.
Die Entscheidung:
Dies sah das Gericht anders und verurteilte Google dazu die
Bewertung zu löschen.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH
(Blog-Eintrag & Ärztebewertungsportal III), ging das Gericht davon aus,
dass Google nach Kenntniserlangung rechtsverletzender Inhalte bestimmte Prüfpflichten
treffen. Dies war hier der Fall, weil der Arzt umfassend dargelegt hatte, dass
ihm der Verfasser unbekannt sei und kein Patient von ihm war.
Wird hinreichend deutlich vorgetragen, dass kein Kundenkontakt
zwischen dem Betroffenen und dem Verfasser bestanden hat, ist davon auszugehen,
dass der Bewertung die erforderliche Tatsachengrundlage fehlt, und diese damit
nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist.
Damit wäre Google verpflichtet gewesen, den Sachverhalt
entsprechend zu ermitteln und zu bewerten. Das heißt, Google hätte den
Verfasser mit der Beschwerde konfrontieren und von ihm eine Stellungnahme
einholen müssen. Gibt der Verfasser keine Stellungnahme ab, oder ist diese
nicht geeignet den Vorwurf zu entkräftigen, wäre Google zur Löschung
verpflichtet gewesen. Eine entsprechende Pflicht zur Löschung ergibt, sich wenn
Google, wie im vorliegenden Fall, auf eine hinreichend deutliche Beschwerde untätig
bleibt oder der Verfasser keine Stellungnahme abgibt.
Bewertung:
Bislang hat der BGH noch nicht abschließend geklärt, ob kommentarlose
Negativbewertungen zu einer Handlungspflicht von Plattformbetreibern führt,
wenn der Betroffene den Kontakt zum Verfasser bestreitet. Im Ergebnis ist der Entscheidung
des Landgericht Lübeck jedoch zuzustimmen. Die Anonymität im Internet darf
nicht dazu führen, dass Unternehmer grundlosen oder falschen Bewertungen
ungeschützt gegenüberstehen; insbesondere da diese schwerwiegende Auswirkungen
auf die Wahrnehmung des Unternehmens bei (neuen) Kunden hat.
Ob und wann Bewertungen gelöscht werden können ist nicht
immer einfach und hängt häufig vom Einzelfall ab.
Wenn Sie Probleme mit Negativbewertungen haben, können Sie mit mir unverbindlich
unter kontakt@kanzlei-kraemer.com oder 0621 / 108 91 Kontakt aufnehmen.