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Gutscheine statt Rückzahlung: Zahlungsaufschub für Fitnessstudios und Veranstalter geplant.

Durch die Corona-Krise sind unzählige Veranstaltungen abgesagt und Fitnessstudios geschlossen. Eigentlich müssten Gelder, die für Tickets und Mitgliedschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können. Dies kann auch nicht(!) durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert werden. Für viele Veranstalter und Fitnessstudios würde die Rückzahlung wohl den Existenzverlust bedeuten.

Ein neuer Gesetzentwurf sieht daher eine Ergänzung zum Veranstaltungsrecht und der bisherigen Gesetzgebung wegen der COVID-19-Pandemie vor.

Zunächst kann Kunden grundsätzlich ein Wertgutschein ausgestellt werden. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen. Hierdurch wird den Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, um die Folgen der Pandemie zu mildern.

Die Gutscheinlösung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kunden zunächst ein Gutschein ausgestellt werden kann, wenn Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen von den Folgend der Pandemie betroffen sind. Diese gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten. Entsprechendes gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Tierparks sowie Museen.

Nicht erfasst sind dagegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden, wie bspw. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Auch wenn ich diesen Punkt nicht nachvollziehen kann. Schließlich können auch solche Unternehmer in ihrer Existenz bedroht sein, wenn Veranstaltungen abgesagt werden.

Gutschein als Wertgutschein

Die Gutscheine sind als Wertgutscheine auszustellen. Das heißt, der gesamte Eintrittspreis zzgl. aller weiteren Gebühren muss dem Kunden kostenlos als Gutschein zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Geltungsdauer nicht beschränkt sein. Der Kunde kann den Gutschein bei allen zukünftigen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung einlösen.

Aber nicht jeder muss einen Gutschein akzeptieren. Wem aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist, kann sofort die Rückzahlung des gezahlten Geldes verlangen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Veranstaltungen im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollten und ein Nachholtermin nur mit hohen Reisekosten wahrzunehmen wäre. Aber auch, wer derzeit aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann sofort sein Geld zurückverlangen. Dies wäre der Fall, wenn das Geld benötigt wird, um Lebenshaltungskosten, Mieten, etc. zu begleichen.

Auszahlung ab dem 31.12.2021 möglich

Wer dennoch nicht auf sein Geld verzichten möchte, muss bis sich ein wenig gedulden. Der Inhaber eines Gutscheins kann erst nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.

Nachtrag 07.05.2020:
Die EU-Kommission hat sich gegen die geplante Gutschein-Lösung im Reisebereich ausgesprochen. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!

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