Kanzlei Krämer
  • Home
  • Rechtsanwalt
  • Leistungen
    • IT-Recht
      • IT-Verträge
  • Blog
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü

Fitnessstudiobetreiber scheitert mit Antrag gegen Corona-Verordnung vor dem VGH in Mannheim

Wie viele Unternehmen leiden auch Fitnessstudios unter den derzeitigen Betriebsschließungen. Am 27.03.2020 hatte ein Fitnessstudio aus Baden-Württemberg einen Eilantrag gestellt, um gegen die Schließung vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag am 09.04.2020 abgelehnt. Die derzeitigen Maßnahmen seien verhältnismäßig, zumal die Landesregierung die Notwendigkeit der Maßnahmen und deren Auswirkungen fortlaufend überprüfe.

Überblick:

Die derzeitigen Ausgangsverbote und Betriebsschließungen gehen auf die sog. Corona-Verordnung der Landesregierung zurück. Diese Verordnung hat wiederum ihren Ursprung in den §§ 32, 28 Abs. 1, S. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hiernach werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

Das Fitnessstudio machte geltend, dass es durch die Schließung rechtswidrig in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) verletzt werde. Insbesondere seien die §§ 32, 28 Abs. 1, S.1, 2 IfSG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, um einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

In seiner Entscheidung unterstrich das Gericht zunächst, wie schwer die derzeitigen Eingriffe für die Betroffenen sind und sprach von „gravierenden Auswirkungen“:

Die Schließung einer Vielzahl von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben durch eine Rechtsverordnung sei jedoch von einer sehr beträchtlichen Eingriffstiefe. Die Intensität des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit sei für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ausgesprochen hoch. Denn der Eingriff führe für sie für mehrere Wochen zu einem weitgehenden oder vollständigen Wegfall jeglichen Umsatzes. Den Betroffenen sei es zudem praktisch unmöglich, den Wirkungen dieses Eingriffs auszuweichen.

Trotzdem hält das Gericht die Beschränkungen für verhältnismäßig und hat den Antrag des Fitnessstudios abgelehnt, weil die Beschränkungen für die Betroffenen „zumutbar“ seien:

Zwar würden die davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Daher seien die angeordneten Schließungen verhältnismäßig, zumal die Landesregierung die Notwendigkeit der Maßnahmen und deren Auswirkungen fortlaufend überprüfe.

Ausblick:

Da es sich um einen Eilantrag handelte, hat der VGH nur eine summarische (dh verknappte) Prüfung vorgenommen. Dabei konnte er nicht erkennen, dass die Rechtsverletzung des Fitnessstudios dermaßen offensichtlich ist, dass eine sofortige Aufhebung der Betriebsschließung gerechtfertigt wäre. „Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.“

Das Gericht hat jedoch offengelassen, ob die Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen insgesamt verfassungsmäßig ist.

Damit nämlich ein Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit rechtmäßig ist, bedarf er einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber. Insbesondere dürfen Maßnahmen, die die Grundrechte von Bürgern schwerwiegend betreffen, nicht der (Landes-)Regierung oder der Verwaltung überlassen werden.

Deshalb kann man durchaus darüber streiten, ob für die derzeitigen Betriebsschließungen ein eigenes Gesetz erforderlich gewesen wäre, oder aber die derzeitigen Verordnungen der Landesregierung eine ausreichende Rechtsgrundlage bilden.

Eine abschließende Klärung wird es aber erst in einem späteren Normenkontrollverfahren geben, in dem diese Fragen erörtert werden. Sollte hier festgestellt werden, dass die Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz verfassungswidrig ist, bestehen gute Chancen, dass den betroffenen Betrieben Schadensersatzansprüche gegen den Staat zustehen.

Links:

Pressemitteilung des VGH:

https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6217676/?LISTPAGE=1213200

Corona-Verordnung:

https://www.baden-wuerttemberg.de/en/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

32 IfSG:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html

Senden Sie uns eine E-Mail

Die neuesten Artikel

  • P2B-VO7. August 2022 - 22:50
  • Klage wegen Vergütung18. April 2022 - 10:12
Beliebt
  • EuGH: Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften S...14. Oktober 2019 - 18:05
  • DSGVO: Bußgelder bei DSGVO Verstoß11. November 2019 - 18:12

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Krämer
Quadrat L12, 1
68161 Mannheim

Tel.: 0621 121 867 00
Fax: 0621 121 867 09

kontakt@kanzlei-kraemer.com

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Krämer
Quadrat L12, 1
68161 Mannheim
Tel.: 0621 121 867 00
Fax: 0621 121 867 09
kontakt@kanzlei-kraemer.com

FAQ

Kosten

Rechtliches

Impressum

Datenschutzerklärung

Löschung einer kommentarlosen Negativbewertung ohne KundenkontaktCorona-Update: Arbeitnehmer erzielt im Eilverfahren Darlehensstundung gegen...
Nach oben scrollen