Kontakt
Quadrat L12, 1
68161 Mannheim
Fax: 0621 121 867 09
Öffnungszeiten
09:00 – 18.00 Uhr
Als Fachanwalt im IT-Recht bietet der Rechtsanwalt besonderes Fachwissen und zeichnet sich durch seine Spezialisierung sowie fundierte Kenntnisse in der Rechtsberatung rund um die Digitalisierung aus. Gerade im IT-Recht kommt es darauf an, komplexe Sachverhalte kompetent zu erfassen und die technischen Abläufe in eine verständliche und gesetzeskonforme Sprache zu übersetzen.
Klienten können sich sicher sein, dass ein Fachanwalt ein Spezialist auf seinem Gebiet ist und in der Regel über ein deutlich umfangreiches Hintergrundwissen gegenüber Anwälten ohne fachliche Spezialisierung verfügt. Zudem weißt er in dem Fachgebiet mehr praktische Erfahrung auf und muss immer auf dem neusten Stand sein.
Je besser sich Ihr Rechtsanwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet auskennt, desto besser kann er seine Mandaten beraten und vor Gericht vertreten. Wer sich durch einen Fachanwalt vertreten lässt, hat gegenüber der Gegenseite, die durch keine Spezialisten vertreten ist, bei Vertragsverhandlungen oder vor Gericht womöglich einen Vorteil.
Den Titel des Fachanwaltes kann ausschließlich die zuständige Rechtsanwaltskammer verleihen. Dafür muss der Anwalt nachweisen, dass über ausreichend Erfahrung sowie herausragende Fachkenntnisse in dem Bereich des IT-Rechts verfügt.
Zunächst hat der angehende Fachanwalt sich fachlich weiterzubilden und seine erworbenen Kenntnisse in Prüfungen nachzuweisen. Des Weiteren muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er über entsprechende praktische Erfahrungen bei der Beratung und in gerichtlichen Verfahren verfügt und sich einer mündlichen Prüfung unterziehen.
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
50 Fälle aus den in § 14k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.