Händler, die irreführende oder falsche Aussagen über Waren oder Dienstleistungen verbreiten, können abgemahnt werden (§ 5 UWG). Händler haften aber grundsätzlich nicht für irreführende oder falsche Bewertungen von Kunden auf Amazon. Dies entschied der BGH am 20.02.2020 (AZ: I ZR 193/ 18).

Die Kundenrezensionen seien erkennbar vom Angebot getrennt, weshalb Händler sich die Bewertungen sowie darin enthaltene irreführende Angaben nicht als Werbung zurechnen lassen müssen.

Sachverhalt

Ein Händler vertreibt Kinesiologie-Tapes. Er hatte diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht nachweisbar ist. Der Händler wurde daher bereits von der Klägerin abgemahnt und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Händler vertreibt die Kinesiologie-Tapes auch über Amazon. Viele Kunden hatten in den Bewertungen den Tapes eine schmerzstillende Wirkung zugesprochen. Die Klägerin forderte vom Händler die Löschung der Bewertungen, Zahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage Händlers ab. Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Händler erfolgslos und unterlag nun auch vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH sah die Bewertungen als irreführenden Aussagen an. Trotzdem entschied er, dass der Händler keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon trifft und damit kein Anspruch auf Löschung besteht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet.“

Der BGH stellt zudem erneut klar, dass Kundenbewertungen vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt seien. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei, die Meinungs- und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den Bewertungen zu beschränken. Ein solch schwerwiegende Gesundheitsgefährdung sei aber den irreführenden Aussagen über das Kinesiologie-Tape nicht gegeben.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Händlersicht zu begrüßen. Es ist oft nicht zu bewältigen, sämtliche Kundenbewertungen auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren. Damit bietet die Entscheidung Sicherheit vor Abmahnungen, die für Online-Händler an vielen Stellen lauern. Andererseits ermöglicht die Entscheidung, dass rechtswidrige Aussagen und (irreführende) Werbebotschaften unter dem Deckmantel der Kommentare veröffentlicht werden. Dadurch ist dem Verbraucherinteresse sich über Produkte und Dienstleistungen zu informieren auch nicht gedient.

Wichtig ist, dass die Entscheidung sich nicht allgemein für alle Plattformen oder Kundenbewertungen gilt. Wie der BGH festgestellt hat, ist zwingend erforderlich, dass eine räumliche und gestalterische Trennung zwischen Angebot und Bewertung vorliegt und der Händler sich die Bewertung nicht zu eigen macht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Händler auf seiner Webseite oder ein Plattform aktiv mit Kundenstimmen oder Bewertungen werben würde. Zudem dürfen Marktteilnehmern durch die Aussagen in der Bewertungen keine (gesundheitlichen) Risiken drohen.

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Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren müssen.

Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bei Absagen wegen des Corona-Virus zunächst Gutscheine ausstellen können. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen.

Im Gegensatz zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26.04.2019 weitestgehend unbemerkt in Kraft.  Unternehmen müssen umfangreiche Maßnahmen ergreifen, damit Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und Haftungsrisiken vermieden werden. Unter anderem kommt hier der Gestaltung von Verträgen eine wichtige Rolle zu.  Informationen sind heute maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen. Nahezu […]

Fernabsatzrecht: EuGH zum Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache

Der EuGH hat sich zum Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache geäußert. Erwirbt der Käufer im Fernabsatz eine mangelhafte Sache, hat er das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das heißt, der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Häufig besteht Uneinigkeit zwischen Käufer und Verkäufer, wo der Verkäufer die Mangelbeseitigung zu erbringen hat. Es stellt sich die Frage, ob er sich zum Ort des Käufers zu begeben hat oder ob der Käufer die Sache zum Ort des Verkäufers bringen/senden muss.

Diese Frage nach dem Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache ist für den Käufer wichtig. Falls der Käufer weitere Gewährleistungsrechte, wie die Kaufpreisminderung oder den Rücktritt geltend machen möchte. Diese bestehen nämlich nur, wenn der Käufer die Nacherfüllung vom Verkäufer am richtigen Ort verlangt. Ein weiterer Streitpunkt ist häufig die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten der Sache verlangen kann, wenn der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer bringen muss. 

Mit diesen Fragen befasst sich eine Entscheidung des EuGH vom 25.05.2019 – C-52/18. Leider hat der EuGH die Fragen nicht abschließend geklärt. Vielmehr sei der nationale Gesetzgeber in der Pflicht, dies zu regeln. Allerdings nennt der EuGH Kriterien anhand derer die oben genannten Fragen beantwortet werden können, sofern die Parteien des Kaufvertrages keine Vereinbarung oder vertraglichen Regelungen getroffen haben.

Sachverhalt (vereinfacht)

Ein Verbraucher bestellte bei einem Unternehmer ein mangelhaftes Zelt (Größe 5 x 6 m). Der Käufer verlangte vom Verkäufer, den vertragsgemäßen Zustand des Zelts an seinem Wohnsitz herzustellen. Hierfür setzte der Käufer eine Frist, die der Verkäufer ungenutzt ließ, woraufhin der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Der Verkäufer vertrat im Rechtsstreit die Ansicht, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Käufer das Zelt an den Geschäftssitz des Verkäufers hätte senden müssen, worüber der Verkäufer den Käufer jedoch nicht informierte.

Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht Norderstedt. Das deutsche Gericht teilte mit, dass es nach § 269 BGB davon ausgehe, dass der Geschäftssitz des Verkäufers der Ort der Nacherfüllung sei und der Käufer das Zelt zum Verkäufer bringen müsste. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem EU-Recht (der sog. „Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“) vereinbar ist und legte die Rechtsfrage dem EuGH vor.

Zur Entscheidung – Keine klare Regelung zum Nacherfüllungsort 

Der EuGH stellte fest, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die ausdrücklich den Ort der Nacherfüllung bestimmt. Gleichwohl beinhaltet die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Art. 3 As. 3 RL 1999/33 EG) drei Bedingungen, die einen Rahmen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bilden sollen. So muss jede Nachbesserung oder jede Ersatzlieferung

unentgeltlich und

innerhalb einer angemessenen Frist sowie

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Somit bleibt in der Praxis weiterhin unbestimmt und zu klären, wann eine Frist angemessen ist und wann erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bestehen. Der EuGH liefert insoweit keine klare Antwort. Zunächst ist zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben. Falls nicht ist Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache vom Einzelfall abhängig. So  dürfte es beispielsweise einem Verbraucher zumutbar sein, kleinere Kaufgegenstände an den Verkäufer zurückzusenden.

Bei sperrigen, schweren oder leicht zerbrechlichen Gütern kann man annehmen, dass dies dem Verbraucher nicht zuzumuten ist und der Verkäufer sich zum Käufer begeben muss. Die entscheidende Frage ist, ob ein Käufer durch den Rücktransport einer Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen Durchschnittsverbraucher von der Geltendmachung seiner Nacherfüllungsansprüche abzuhalten. Ob dies in dem Fall beim Transport des 5 x 6 m großen Zelts der Fall ist, entschied der EuGH nicht. Stattdessen hat das AG Norderstedt dies zu entscheiden und Nacherfüllungsort zu bestimmen.

Unternehmer trifft keine pauschale Pflicht zum Vorschuss von Transportkosten

Interessant für Unternehmer ist, dass die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweicht. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Verkäufer stets verpflichtet sei, in Vorkasse zu treten, wenn eine im Fernabsatz erworbene, mangelhafte Sache zur Nacherfüllung an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert werden muss.

Der EuGH entschied jedoch, dass der Verkäufer solange keinen Kostenvorschuss leisten muss, wie die Transportkosten keine Belastung darstellen, welche einen Durchschnittsverbraucher davon abhalten könnten, seine Rechte geltend zu machen. Auch hier ist es eine Frage des Einzelfalls, ab wann eine finanzielle Belastung einem Verbraucher nicht mehr zuzumuten ist.

Ergebnis: Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache ist eine Frage des Einzelfalles

Der Nacherfüllungsort beim Kauf mangelhafter Sachen ist damit immer noch nicht geklärt. Der EuGH sieht den nationalen Gesetzgeber in der Pflicht eine Regelung zu treffen. Da dieses Problem häufig die Gerichte beschäftigt und damit dem Gesetzgeber bekannt sein dürfte, ist nicht mit einer baldigen Reaktion zu rechnen. Den Betroffenen ist damit zu raten, sofern möglich, den Ort der Nacherfüllung vertraglich zu regeln.

In streitigen Fällen kann durch eine Beratung eingeschätzt werden, auf welche Weise der Käufer die Nacherfüllung verlangen und gegebenenfalls den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit abzuschätzen, ob man sich gegen ungerechtfertigte Gewährleistungsansprüche verteidigen kann.

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