Während die Informationstechnologie (IT) zahlreiche Vorteile bietet, können IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche schnell zu komplexen rechtlichen Herausforderungen führen. Was passiert also, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt und wie kann ein im Zusammenhang mit IT-Verträgen und Schadensersatz kommt? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie wie ein Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz Unternehmen dabei helfen kann, ihre Interessen zu schützen.

Warum brauchen Sie einen Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz?

IT-Verträge können äußerst komplex sein und bergen oft rechtliche Fallstricke. Sie können verschiedene Aspekte abdecken, einschließlich Softwareentwicklung, IT-Projekte, Softwarelizenzen, Service-Level-Vereinbarungen (SLAs), Datenschutz, Sicherheit und vieles mehr. Ein erfahrener Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten verfügt über das Fachwissen, um Verträge zu prüfen, zu gestalten und zu verhandeln, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen geschützt sind. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, kann er Ihnen auch bei der Lösung helfen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Häufige Ursachen für Streitigkeiten in IT-Verträgen

Es ist kein Geheimnis, dass die Vielzahl der IT-Projekte fehlschlägt. Neben den vielen anderen Problemfeldern sollten Unternehmen sich durch anwaltliche Hilfe vor IT-Streitigkeiten schützen. Die häufigsten Ursachen für Streitigkeiten in IT-Verträgen aus rechtlicher Sicht sind:

  • Unklare Formulierungen: Die Parteien wissen nicht was vertraglich geschuldet ist und welche Pflichten für sie gelten.
  • Zeitaufwand: Meistens unterschätzen die Beteiligten den tatsächlichen Zeitaufwand für IT-Projekte. Verzögerungen und eine unrealistische Planung führen hier oft zu Frustrationen, die nicht selten in Streitigkeiten endet.
  • Budget: Einer der Hauptpunkte, warum es IT-Vertragsstreitigkeiten kommt, ist eine Überschreitung des Budgets. Hier kann eine sorgfältige Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass es zu keinen Überraschungen bei der Abrechnung kommt.

Die oben beschriebenen Probleme lassen sich durch eine präzise Vertragsgestaltung vermeiden. Sollte das Projekt in Schieflage geraten, kann Ihnen ein Anwalt helfen, den Vertrag aufzulösen und Vertragsstreitigkeiten zu verhindern.

 

Unsere Expertise in IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz

Unser Anwaltsteam verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten. Wir kennen die typischen Probleme, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, und können maßgeschneiderte Lösungen anbieten, um Ihre rechtlichen Anliegen zu klären.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  1. Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung: Wir helfen Ihnen dabei, Verträge zu erstellen und zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen geschützt sind.
  2. Streitbeilegung: Falls es zu rechtlichen Konflikten kommt, stehen wir Ihnen bei der Lösung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Durch unsere Spezialisierung im IT-Recht verstehen wir die Besonderheiten von IT-Vertragsstreitigkeiten und den regelmäßig damit verbundenen Schadenersatzansprüchen. Damit sind wir in der Lage, technisch komplexe Sachverhalte für das Gericht verständlich zu schildern und damit eine gute Verhandlungsposition zu gewinnen.
  3. Schadensersatz: Wenn Sie Schäden erlitten haben, unterstützen wir Sie dabei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Schadensersatzansprüche in der IT

Schadensersatzansprüche in der IT können aus verschiedenen Gründen auftreten, wie z. B. Vertragsverletzungen, Produkthaftung oder Datenschutzverletzungen. Ihr Anwalt wird Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche zu bewerten und die besten Schritte zur Wiederherstellung Ihres Schadens zu planen.

Welche Formen kann ein Schadensersatz in IT-Vertragsstreitigkeiten haben?

  • Datenverluste gehören zu den schmerzhaftesten Schäden. Sofern kein vollständiges Back-Up der Datenbestände vorliegt, müssen die Daten aufwändig wieder übertragen werden oder im schlimmsten Fall völlig neu erstellt werden. Hier können neben den Kosten für die Datenwiederherstellung auch die Kosten für die hierfür bereitgestellten Mitarbeiter als Schadensersatz geltend gemacht werden.
  • Entgangener Gewinn: Sollte der Geschäftsbetrieb zum Erlangen kommen, kann darüber nachgedacht werden, dass der Vertragspartner den dadurch entgangenen Gewinn ersetzen muss. Zunächst ist aber zu prüfen, ob der Vertragspartner eine Pflichtverletzung begangen hat oder im Vertrag eine wirksame Haftungsbeschränkung besteht.

Fazit

In der heutigen digitalen Welt sind IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche leider keine Seltenheit. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz ist entscheidend, um Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken zu schützen und im Fall eines Konflikts effektiv handeln zu können.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung in IT-Angelegenheiten benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von erfahrenen Anwälten steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz

Händler, die irreführende oder falsche Aussagen über Waren oder Dienstleistungen verbreiten, können abgemahnt werden (§ 5 UWG). Händler haften aber grundsätzlich nicht für irreführende oder falsche Bewertungen von Kunden auf Amazon. Dies entschied der BGH am 20.02.2020 (AZ: I ZR 193/ 18).

Die Kundenrezensionen seien erkennbar vom Angebot getrennt, weshalb Händler sich die Bewertungen sowie darin enthaltene irreführende Angaben nicht als Werbung zurechnen lassen müssen.

Sachverhalt

Ein Händler vertreibt Kinesiologie-Tapes. Er hatte diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht nachweisbar ist. Der Händler wurde daher bereits von der Klägerin abgemahnt und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Händler vertreibt die Kinesiologie-Tapes auch über Amazon. Viele Kunden hatten in den Bewertungen den Tapes eine schmerzstillende Wirkung zugesprochen. Die Klägerin forderte vom Händler die Löschung der Bewertungen, Zahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage Händlers ab. Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Händler erfolgslos und unterlag nun auch vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH sah die Bewertungen als irreführenden Aussagen an. Trotzdem entschied er, dass der Händler keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon trifft und damit kein Anspruch auf Löschung besteht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet.“

Der BGH stellt zudem erneut klar, dass Kundenbewertungen vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt seien. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei, die Meinungs- und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den Bewertungen zu beschränken. Ein solch schwerwiegende Gesundheitsgefährdung sei aber den irreführenden Aussagen über das Kinesiologie-Tape nicht gegeben.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Händlersicht zu begrüßen. Es ist oft nicht zu bewältigen, sämtliche Kundenbewertungen auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren. Damit bietet die Entscheidung Sicherheit vor Abmahnungen, die für Online-Händler an vielen Stellen lauern. Andererseits ermöglicht die Entscheidung, dass rechtswidrige Aussagen und (irreführende) Werbebotschaften unter dem Deckmantel der Kommentare veröffentlicht werden. Dadurch ist dem Verbraucherinteresse sich über Produkte und Dienstleistungen zu informieren auch nicht gedient.

Wichtig ist, dass die Entscheidung sich nicht allgemein für alle Plattformen oder Kundenbewertungen gilt. Wie der BGH festgestellt hat, ist zwingend erforderlich, dass eine räumliche und gestalterische Trennung zwischen Angebot und Bewertung vorliegt und der Händler sich die Bewertung nicht zu eigen macht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Händler auf seiner Webseite oder ein Plattform aktiv mit Kundenstimmen oder Bewertungen werben würde. Zudem dürfen Marktteilnehmern durch die Aussagen in der Bewertungen keine (gesundheitlichen) Risiken drohen.

Sie haben Fragen?

Sollten Sie Fragen haben zu Ihrem Onlineshop, Abmahnungen oder Kundenbewertungen haben, können Sie unverbindlich Kontakt zu mir aufnehmen.

EU-Kommission bestätigt Recht der Verbraucher auf Rückerstattung bei abgesagten Reisen

In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland am 27.04.2020 Fragen zum Reiserecht geklärt und mitgeteilt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren müssen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders habe sich bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März 2020 einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“

Die EU-Kommission habe Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die EU-Kommission arbeite deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise-und Tourismusunternehmen schaffen. Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein. Auch bei Flügen sei klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d.h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Die EU-Kommission habe bisher Schreiben von sieben Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission aufforderten, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, so dass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.

Quelle: Newsletter Verbraucherpolitik EU aktuell des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Nr. 9/2020 v. 05.05.2020 (https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/05/05/eu_newsletter_2020_09.pdf)

Die Pressemitteilung der EU gibt es hier: https://ec.europa.eu/germany/news/20200427-eu-reiserecht-flugverkehr-tourismus-coronakrise_de

Gutscheine statt Rückzahlung: Zahlungsaufschub für Fitnessstudios und Veranstalter geplant.

Durch die Corona-Krise sind unzählige Veranstaltungen abgesagt und Fitnessstudios geschlossen. Eigentlich müssten Gelder, die für Tickets und Mitgliedschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können. Dies kann auch nicht(!) durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert werden. Für viele Veranstalter und Fitnessstudios würde die Rückzahlung wohl den Existenzverlust bedeuten.

Ein neuer Gesetzentwurf sieht daher eine Ergänzung zum Veranstaltungsrecht und der bisherigen Gesetzgebung wegen der COVID-19-Pandemie vor.

Zunächst kann Kunden grundsätzlich ein Wertgutschein ausgestellt werden. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen. Hierdurch wird den Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, um die Folgen der Pandemie zu mildern.

Die Gutscheinlösung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kunden zunächst ein Gutschein ausgestellt werden kann, wenn Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen von den Folgend der Pandemie betroffen sind. Diese gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten. Entsprechendes gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Tierparks sowie Museen.

Nicht erfasst sind dagegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden, wie bspw. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Auch wenn ich diesen Punkt nicht nachvollziehen kann. Schließlich können auch solche Unternehmer in ihrer Existenz bedroht sein, wenn Veranstaltungen abgesagt werden.

Gutschein als Wertgutschein

Die Gutscheine sind als Wertgutscheine auszustellen. Das heißt, der gesamte Eintrittspreis zzgl. aller weiteren Gebühren muss dem Kunden kostenlos als Gutschein zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Geltungsdauer nicht beschränkt sein. Der Kunde kann den Gutschein bei allen zukünftigen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung einlösen.

Aber nicht jeder muss einen Gutschein akzeptieren. Wem aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist, kann sofort die Rückzahlung des gezahlten Geldes verlangen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Veranstaltungen im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollten und ein Nachholtermin nur mit hohen Reisekosten wahrzunehmen wäre. Aber auch, wer derzeit aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann sofort sein Geld zurückverlangen. Dies wäre der Fall, wenn das Geld benötigt wird, um Lebenshaltungskosten, Mieten, etc. zu begleichen.

Auszahlung ab dem 31.12.2021 möglich

Wer dennoch nicht auf sein Geld verzichten möchte, muss bis sich ein wenig gedulden. Der Inhaber eines Gutscheins kann erst nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.

Nachtrag 07.05.2020:
Die EU-Kommission hat sich gegen die geplante Gutschein-Lösung im Reisebereich ausgesprochen. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!

Im Gegensatz zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26.04.2019 weitestgehend unbemerkt in Kraft.  Unternehmen müssen umfangreiche Maßnahmen ergreifen, damit Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und Haftungsrisiken vermieden werden. Unter anderem kommt hier der Gestaltung von Verträgen eine wichtige Rolle zu.  Informationen sind heute maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen. Nahezu […]

Fernabsatzrecht: EuGH zum Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache

Der EuGH hat sich zum Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache geäußert. Erwirbt der Käufer im Fernabsatz eine mangelhafte Sache, hat er das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das heißt, der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Häufig besteht Uneinigkeit zwischen Käufer und Verkäufer, wo der Verkäufer die Mangelbeseitigung zu erbringen hat. Es stellt sich die Frage, ob er sich zum Ort des Käufers zu begeben hat oder ob der Käufer die Sache zum Ort des Verkäufers bringen/senden muss.

Diese Frage nach dem Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache ist für den Käufer wichtig. Falls der Käufer weitere Gewährleistungsrechte, wie die Kaufpreisminderung oder den Rücktritt geltend machen möchte. Diese bestehen nämlich nur, wenn der Käufer die Nacherfüllung vom Verkäufer am richtigen Ort verlangt. Ein weiterer Streitpunkt ist häufig die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten der Sache verlangen kann, wenn der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer bringen muss. 

Mit diesen Fragen befasst sich eine Entscheidung des EuGH vom 25.05.2019 – C-52/18. Leider hat der EuGH die Fragen nicht abschließend geklärt. Vielmehr sei der nationale Gesetzgeber in der Pflicht, dies zu regeln. Allerdings nennt der EuGH Kriterien anhand derer die oben genannten Fragen beantwortet werden können, sofern die Parteien des Kaufvertrages keine Vereinbarung oder vertraglichen Regelungen getroffen haben.

Sachverhalt (vereinfacht)

Ein Verbraucher bestellte bei einem Unternehmer ein mangelhaftes Zelt (Größe 5 x 6 m). Der Käufer verlangte vom Verkäufer, den vertragsgemäßen Zustand des Zelts an seinem Wohnsitz herzustellen. Hierfür setzte der Käufer eine Frist, die der Verkäufer ungenutzt ließ, woraufhin der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Der Verkäufer vertrat im Rechtsstreit die Ansicht, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Käufer das Zelt an den Geschäftssitz des Verkäufers hätte senden müssen, worüber der Verkäufer den Käufer jedoch nicht informierte.

Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht Norderstedt. Das deutsche Gericht teilte mit, dass es nach § 269 BGB davon ausgehe, dass der Geschäftssitz des Verkäufers der Ort der Nacherfüllung sei und der Käufer das Zelt zum Verkäufer bringen müsste. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem EU-Recht (der sog. „Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“) vereinbar ist und legte die Rechtsfrage dem EuGH vor.

Zur Entscheidung – Keine klare Regelung zum Nacherfüllungsort 

Der EuGH stellte fest, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die ausdrücklich den Ort der Nacherfüllung bestimmt. Gleichwohl beinhaltet die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Art. 3 As. 3 RL 1999/33 EG) drei Bedingungen, die einen Rahmen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bilden sollen. So muss jede Nachbesserung oder jede Ersatzlieferung

unentgeltlich und

innerhalb einer angemessenen Frist sowie

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Somit bleibt in der Praxis weiterhin unbestimmt und zu klären, wann eine Frist angemessen ist und wann erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bestehen. Der EuGH liefert insoweit keine klare Antwort. Zunächst ist zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben. Falls nicht ist Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache vom Einzelfall abhängig. So  dürfte es beispielsweise einem Verbraucher zumutbar sein, kleinere Kaufgegenstände an den Verkäufer zurückzusenden.

Bei sperrigen, schweren oder leicht zerbrechlichen Gütern kann man annehmen, dass dies dem Verbraucher nicht zuzumuten ist und der Verkäufer sich zum Käufer begeben muss. Die entscheidende Frage ist, ob ein Käufer durch den Rücktransport einer Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen Durchschnittsverbraucher von der Geltendmachung seiner Nacherfüllungsansprüche abzuhalten. Ob dies in dem Fall beim Transport des 5 x 6 m großen Zelts der Fall ist, entschied der EuGH nicht. Stattdessen hat das AG Norderstedt dies zu entscheiden und Nacherfüllungsort zu bestimmen.

Unternehmer trifft keine pauschale Pflicht zum Vorschuss von Transportkosten

Interessant für Unternehmer ist, dass die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweicht. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Verkäufer stets verpflichtet sei, in Vorkasse zu treten, wenn eine im Fernabsatz erworbene, mangelhafte Sache zur Nacherfüllung an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert werden muss.

Der EuGH entschied jedoch, dass der Verkäufer solange keinen Kostenvorschuss leisten muss, wie die Transportkosten keine Belastung darstellen, welche einen Durchschnittsverbraucher davon abhalten könnten, seine Rechte geltend zu machen. Auch hier ist es eine Frage des Einzelfalls, ab wann eine finanzielle Belastung einem Verbraucher nicht mehr zuzumuten ist.

Ergebnis: Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache ist eine Frage des Einzelfalles

Der Nacherfüllungsort beim Kauf mangelhafter Sachen ist damit immer noch nicht geklärt. Der EuGH sieht den nationalen Gesetzgeber in der Pflicht eine Regelung zu treffen. Da dieses Problem häufig die Gerichte beschäftigt und damit dem Gesetzgeber bekannt sein dürfte, ist nicht mit einer baldigen Reaktion zu rechnen. Den Betroffenen ist damit zu raten, sofern möglich, den Ort der Nacherfüllung vertraglich zu regeln.

In streitigen Fällen kann durch eine Beratung eingeschätzt werden, auf welche Weise der Käufer die Nacherfüllung verlangen und gegebenenfalls den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit abzuschätzen, ob man sich gegen ungerechtfertigte Gewährleistungsansprüche verteidigen kann.

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