Nutzungsrechte Logo: Ein Blick auf die Rechte des Urhebers Gemäß den rechtlichen Bestimmungen wird der Urheber eines Logos automatisch zum Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, sobald das Logo fertiggestellt ist. Dies bedeutet, dass der Designer oder die Designerin, die das Logo erstellt hat, das alleinige Recht hat, darüber zu entscheiden, wie das Logo verwendet wird. Allerdings hat […]
https://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2022/04/Stock-Foto-ID-1119130634-scaled.jpg10972560Michael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheimhttps://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2019/11/Krämer-Logo_v05_Final-300x71.pngMichael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheim2023-07-16 21:50:292023-07-17 15:22:42Nutzungsrechte an Logo
2 Sekunden, 9 Urteile, über 20 Jahre Rechtsstreit und noch immer kein Ende. Es geht um die Frage, ob Sampling nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig oder von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Das Verfahren beschäftigte unter anderem das BVerfG, den EuGH und den BGH, der nunmehr zum vierten Mal in der Sache entschied. Trotzdem hat der Rechtsstreit noch kein Ende gefunden.
Sachverhalt (vereinfacht)
Die Band „Kraftwerk“ veröffentlichte im Jahr 1977 den Song „Metall auf Metall“.
https://www.youtube.com/watch?v=JlatOPOMlyA
Der Produzent und Rapper Moses Pelham verwendete hieraus einen Sample, dh. eine zweisekündige Rhythmussequenz (zu hören ab 0:35), die er im Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur im Jahr 1997 einfügte.
Fast die ganze Musikindustrie verwendet heute Samples. Dabei werden einzelne Sequenzen aus einem Song kopiert, ggf. verändert und in einen anderen Song eingefügt. Vor allem Hip-Hop wäre ohne Sampling kaum denkbar und die Künstler berufen sich auf ihre Kunstfreiheit. Das Problem besteht darin, dass die verwendeten Sounds teilweise schwer nachzuspielen sind. Deshalb berufen sich andererseits die Rechteinhaber des ursprünglichen Werkes, insbesondere die Künstler, sich auf das Urheberrecht. Sie verlangen eine angemessene Vergütung für ihre kreative Leistung.
Entscheidung des EuGH – Sampling ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers meist unzulässig
Der EuGH entschied, dass das Sampling typischerweise nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers zulässig ist, es sei denn, dass die Tonsequenz so verändert wird, dass sie beim Hören nicht mehr erkennbar ist.
Für viele Künstler ist dieses Urteil unbefriedigend, da sie sich in ihrer Kunstfreiheit eingeschränkt fühlen. So hatte Pelham im Prozess stets wiederholt, dass ihm seine Kunstform genommen und damit Hip-Hop verboten wird, sollte er in dem Fall unterliegen.
Zum Glück ist der EuGH nicht der Ansicht des Generalstaatsanwalts gefolgt. Dieser vertrat die Ansicht, dass Samplings stets einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers darstelle, der ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig sei. Das heißt ohne Erlaubnis des Rechteinhabers wäre Sampling verboten. Dies hätte für viele Hobbymusiker quasi ein Sampling-Verbot bedeutet.
Trotzdem steht nach der EuGH-Entscheidung fest, dass Sampling – ohne die Einwilligung des Rechteinhabers – nur in engen Grenzen möglich ist, nämlich wenn die ursprüngliche Tonsequenz später nicht mehr zu erkennen ist.
Die Entscheidung des EuGH
Der BGH musste die Rechtsprechung des EuGH nunmehr bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Da die Sequenz in dem Song von Setlur weiterhin erkennbar ist, hätte die Entnahme nach dem EuGH nur mit Erlaubnis von Kraftwerk erfolgen dürfen und Moses hätte verurteilt werden müssen.
Allerdings durfte Moses P. den Sample 1997 (noch) verwenden. Denn das deutsche Recht kannte damals eine Regelung, nach der es gestattet war, ein fremdes Werk frei zu bearbeiten, wenn hierdurch ein gänzlich neues Werk entstand. Nach Ansicht des BGH war dies hier der Fall. Auch wenn die Sequenz noch erkennbar zu hören ist, unterscheidet sich der Song von Sabrina Setlur deutlich von dem Kraftwerk-Song und ist daher ein selbständiges Werk.
Jedoch trat am 22.12.2002 die EU-Urheberrechtlinie in Kraft. Diese sieht eine solche Ausnahme nicht mehr vor und es gelten die Grundsätze der EuGH-Entscheidung. D.h., Sampling ist nur noch zulässig, wenn die verwendete Tonsequenz beim Hören des neuen Songs nicht mehr zu erkennen ist. Dennoch konnte der BGH den Fall nicht abschließend entscheiden, weil hierzu Feststellungen fehlen.
Jetzt muss sich das OLG Hamburg zum dritten Mal mit dem Fall befassen und entscheiden, ob nach dem 22.12.2002 noch Tonträger mit dem Song vervielfältigt und in Verkehr gebracht worden sind.
Instanzenzug
LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II
BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III
EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.
https://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2020/01/kanzlei.jpg250500Michael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheimhttps://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2019/11/Krämer-Logo_v05_Final-300x71.pngMichael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheim2020-05-14 10:05:382023-06-27 13:53:28Moses P. bekommt teilweise Recht im Sampling-Streit
EU-Kommission bestätigt Recht der Verbraucher auf Rückerstattung bei abgesagten Reisen
In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland am 27.04.2020 Fragen zum Reiserecht geklärt und mitgeteilt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren müssen.
EU-Justizkommissar Didier Reynders habe sich bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März 2020 einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“
Die EU-Kommission habe Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die EU-Kommission arbeite deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise-und Tourismusunternehmen schaffen. Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein. Auch bei Flügen sei klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d.h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Die EU-Kommission habe bisher Schreiben von sieben Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission aufforderten, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, so dass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.
https://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2020/01/DSC9459_b-e1578504058214.jpg318404Michael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheimhttps://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2019/11/Krämer-Logo_v05_Final-300x71.pngMichael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheim2020-05-07 08:59:402023-06-27 13:54:19EU stoppt Gutschein-Lösung: Reisende müssen keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren.
Gutscheine statt Rückzahlung: Zahlungsaufschub für Fitnessstudios und Veranstalter geplant.
Durch die Corona-Krise sind unzählige Veranstaltungen abgesagt und Fitnessstudios geschlossen. Eigentlich müssten Gelder, die für Tickets und Mitgliedschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können. Dies kann auch nicht(!) durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert werden. Für viele Veranstalter und Fitnessstudios würde die Rückzahlung wohl den Existenzverlust bedeuten.
Zunächst kann Kunden grundsätzlich ein Wertgutschein ausgestellt werden. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen. Hierdurch wird den Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, um die Folgen der Pandemie zu mildern.
Die Gutscheinlösung
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kunden zunächst ein Gutschein ausgestellt werden kann, wenn Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen von den Folgend der Pandemie betroffen sind. Diese gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten. Entsprechendes gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Tierparks sowie Museen.
Nicht erfasst sind dagegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden, wie bspw. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Auch wenn ich diesen Punkt nicht nachvollziehen kann. Schließlich können auch solche Unternehmer in ihrer Existenz bedroht sein, wenn Veranstaltungen abgesagt werden.
Gutschein als Wertgutschein
Die Gutscheine sind als Wertgutscheine auszustellen. Das heißt, der gesamte Eintrittspreis zzgl. aller weiteren Gebühren muss dem Kunden kostenlos als Gutschein zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Geltungsdauer nicht beschränkt sein. Der Kunde kann den Gutschein bei allen zukünftigen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung einlösen.
Aber nicht jeder muss einen Gutschein akzeptieren. Wem aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist, kann sofort die Rückzahlung des gezahlten Geldes verlangen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Veranstaltungen im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollten und ein Nachholtermin nur mit hohen Reisekosten wahrzunehmen wäre. Aber auch, wer derzeit aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann sofort sein Geld zurückverlangen. Dies wäre der Fall, wenn das Geld benötigt wird, um Lebenshaltungskosten, Mieten, etc. zu begleichen.
Auszahlung ab dem 31.12.2021 möglich
Wer dennoch nicht auf sein Geld verzichten möchte, muss bis sich ein wenig gedulden. Der Inhaber eines Gutscheins kann erst nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.
Nachtrag 07.05.2020: Die EU-Kommission hat sich gegen die geplante Gutschein-Lösung im Reisebereich ausgesprochen. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!
Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.
Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.
Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.
https://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2020/01/DSC9459_b-e1578504058214.jpg318404Michael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheimhttps://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2019/11/Krämer-Logo_v05_Final-300x71.pngMichael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheim2020-04-16 21:20:252023-06-27 13:56:11Corona-Update: Arbeitnehmer erzielt im Eilverfahren Darlehensstundung gegen Bank
https://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2020/01/DSC9459_b-e1578504058214.jpg318404Michael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheimhttps://www.kanzlei-kraemer.com/wp-content/uploads/2019/11/Krämer-Logo_v05_Final-300x71.pngMichael Krämer, Fachanwalt für IT-Recht Mannheim2020-04-12 18:31:302021-02-01 08:06:53Fitnessstudiobetreiber scheitert mit Antrag gegen Corona-Verordnung vor dem VGH in Mannheim