Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften immer ein Widerrufsrecht zu, über welches sie von dem Unternehmer belehrt werden müssen. Dieses ergibt sich aus § 312g BGB. Fernabsatzverträge sind Verträge, die nur über Fernkommunikationsmittel wie das Telefon oder E-Mails geschlossen werden und nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit  (§ 312c BGB). Bei sogenannten Haustürgeschäften wird der Vertrag nicht in einem geschäftlichen Raum geschlossen. In beiden Fällen sollen Verbraucher vor einem voreiligen Vertragsschluss geschützt werden.

Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die etwas hauptsächlich zu ihren privaten Zwecken erwirbt. Unternehmer können gemäß § 14 BGB natürliche oder juristische Personen sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln. Das Widerrufsrecht aus § 312g BGB gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, einen Vertrag zu widerrufen und nicht mehr an die zuvor vertraglich vereinbarten Pflichten gebunden zu sein. Jedoch gibt es in § 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen, nach welchen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

Immer wieder streiten Vertragspartner darum, ob dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Online-Kursen zusteht. Mit dieser Problematik hat sich auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 – 4 U 135/12) auseinandergesetzt.

Sachverhalt (vereinfacht)

Der Beklagte hat im Internet einen Online-Kurs zum Thema „Sportbootführerschein“ angeboten, bei dem der Verbraucher selbst die Kursdauer bestimmen durfte. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband wirft dem Beklagten vor, er habe seine Pflicht zur Widerrufsbelehrung verletzt. Wie bereits zuvor erklärt, finden sich in § 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen, nach denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Der Beklagte ist der Meinung, sein Online-Angebot falle unter eine solche Ausnahme, genauer die des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Demnach liegt ein Verbraucherwiderrufsrecht nicht vor, wenn die zu erbringende Dienstleistung auf einen Tag oder Zeitraum festgelegt ist sowie den Zwecken des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB dient. Der Verbraucherschutzverband widerspricht dem.

Entscheidung des OLG Hamm – Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Online-Kursen

Das OLG ist zu folgendem Urteil gekommen: Bei Online-Kursen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, denn die Voraussetzungen für eine Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist nicht erfüllt. So handelt es sich zwar um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung, jedoch fehlt es an der zeitlichen Fixierung des Termins sowie der Individualität.

Demnach kann der Verbraucher die Laufzeit des Vertrages selbst bestimmen; die Materialien werden ihm im Nachhinein zur Verfügung gestellt. Denn für den Beklagten, der die Materialien für den Verbraucher zur Verfügung stellt, das Hochladen der Materialien eine besonderen Anstrengungen dar. Er muss nicht für jeden einzelnen Kunden etwas Individuelles kreieren, welches Planung benötigt und zeitaufwendig ist.

Zudem sind die Interessen des Verbrauchers in diesem Fall schutzwürdiger. Denn der Verbraucher kennt vor dem Kauf des Online-Kurses die Materialien nicht. Aufgrund des zuvor erwähnten geringen Aufwands durch den Verbraucher ist dieser nicht schutzbedürftig.

 

Die Ausnahmefälle des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greifen dann ein, wenn der Unternehmer für den Verbraucher etwas Individuelles schaffen muss und hierfür ein fester Zeitraum/ Tag terminiert.

Problematisch ist, dass der Kunde kurzfristig den Vertrag widerrufen könnte und es dem Unternehmer nicht mehr möglich ist, anderweitige Dispositionen zu treffen. Zudem besteht hier die Möglichkeit, dass der Unternehmer, um seine Leistung zu erfüllen, andere Kunden ablehnt, die möglicherweise nicht widerrufen hätten. Aufgrund dieser Unsicherheiten hat der Gesetzgeber in solchen Fällen ein Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Ein Beispiel wären auch DJs für eine Hochzeit. Der Tag der Hochzeit ist bereits festgelegt und der DJ hat den Termin entsprechend geplant.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm könnte bei Online-Kursen relevant sein, um festzustellen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder eine Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vorliegt. Vor allem sind für den § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB die Individualität und zeitliche Fixierung als Gründe relevant. Erst wenn diese erfüllt sind, liegt kein Verbraucher-Widerrufsrecht vor. Zudem kann es dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewähren, bspw. in Coaching-Verträgen aller Art, in denen ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt, das Widerrufsrecht aber nicht belehrt wurde. Denn auch hier wird das Material dem Käufer meist erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Ob man Coaching-Verträge widerrufen kann, ist aber eine Frage des Einzelfalls.

Gerne stehe wir Ihnen hierfür als Fachanwalt im IT-Recht als kompetenter Berater im E-Commerce und Fernabsatzrecht zur Seite. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in Gerichtsverfahren im IT-Recht und nehmen Sie gleich unverbindlich Kontakt auf.

 

Dieser Beitrag wurde von Sanjana Epple im Rahmen ihres Pflichtpraktikums in der Rechtsanwaltskanzlei Krämer verfasst.

Kopie Auskunftsanspruch DSGVO: EuGH-Urteil C-487/21 zur „Kopie“ personenbezogener Daten

Erfahren Sie mehr über das  EuGH-Urteil C-487/21, das den Auskunftsrecht der DSGVO und den Begriff „Kopie“ klärt. Lesen Sie weiter, um die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung zu verstehen.

Sachverhalt:

Im konkreten Fall beantragte der Kläger, eine Privatperson, bei CRIF, einer Kreditauskunftei, Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Er verlangte eine getreue und verständliche Wiedergabe aller Daten, einschließlich Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken, die seine Daten enthalten. Allerdings stellte CRIF dem Kläger lediglich eine aggregierte Liste seiner Daten zur Verfügung. Die österreichische Datenschutzbehörde wies die Beschwerde des Klägers ab, da CRIF seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob das Recht auf eine „Kopie“ personenbezogener Daten nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken umfasst.

Entscheidende Aspekte des EuGH-Urteils:

Erfahren Sie, wie der EuGH klar definiert, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 der DSGVO das Verfahren für die Erfüllung des Auskunftsrechts konkretisiert. Verantwortliche müssen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ aller personenbezogenen Daten bereitstellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dieses Recht ergänzt das allgemeine Auskunftsrecht gemäß Absatz 1. Lesen Sie mehr über die genaue Definition des Begriffs „Kopie“ und seine Anwendung auf personenbezogene Daten.

Der EuGH betont außerdem, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 ausschließlich personenbezogene Daten umfasst. Erfahren Sie, warum die Verpflichtung zur Bereitstellung einer „Kopie“ nicht auf allgemeine Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist.

Der Begriff der Kopie im Auskunftsanspruch der DSGVO

Der EuGH betont weiterhin, dass Art. 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Form der Auskunftserteilung konkretisiert und festlegt, dass der Verantwortliche eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dieses Auskunftsrecht gemäß Absatz 3 Satz 1 ist somit ein konkretes und spezifisches Recht, das im Rahmen des allgemeinen Auskunftsrechts gemäß Absatz 1 gewährt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der EuGH betont, dass der Begriff „Kopie“ in Absatz 3 Satz 1 nicht auf ein Dokument als solches verweist, sondern auf die personenbezogenen Daten, die in diesem Dokument enthalten sind. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten umfassen, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Begriff der Information im Auskunftsanspruch der DSGVO

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausschließlich personenbezogene Daten umfasst, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Kopie zur Verfügung stellen muss. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, nicht auf das bloße Übermitteln von allgemeinen Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist. Insgesamt kann gesagt werden, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 das spezifische Verfahren festlegt, wie der Verantwortliche das Auskunftsrecht der betroffenen Person erfüllen muss, und dass dieses Recht eng mit dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Absatz 1 verbunden ist. „Das Recht, eine ‚Kopie‘ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.“ (Zitat aus der Pressemitteilung)

Schlussfolgerung:

Das EuGH-Urteil C-487/21 präzisiert das Auskunftsrecht gemäß der DSGVO und bestätigt, dass betroffenen Personen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass betroffene Personen einen umfassenden Zugang zu ihren Daten haben. Lesen Sie

Quellen:

Rechtliche Beratung bei Auskunftsansprüche nach der DSGVO

Anfragen über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO stellen Unternehmen vor große Herausforderungen. Durch unsere Expertise im Datenschutzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nach einem kostenlosen Erstgespräch können wir mit der Arbeit beginnen. Anschließend arbeiten wir schnellstmöglich, um Ihnen zu helfen rechtssicher Ihre Ziele zu erreichen. Jetzt kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren.

P2B-VO: Änderungsbedarf für AGB

Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz: P2B-VO) trat am 12.7.2020 in Kraft. Die P2B-VO wird auch „Platform-to-Business Verordnung“ genannt. Sie enthält neue Pflichten für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Das Ziel ist es, einen fairen und transparenten Handel zu fördern.

Erfahren Sie hier im einige Regelungen, die Betreiber von Online-Plattformen beachten müssen, welche Sanktionen bei Verstößen drohen können und wie wir Sie bei der Umsetzung der P2B-VO unterstützen können.

Übersicht über die P2B-VO

Über Online-Vermittlungsdienste und – Suchmaschinen kommen gewerbliche Anbieter mit Kunden leichter und mit einer größeren Reichweite in Kontakt. Daher haben Online-Dienste für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Deshalb werden Plattformbetreiber durch die P2B-VO zu mehr Transparenz und Fairness verpflichtet. Dies soll sich konkret in der Gestaltung von AGB, in der Mitteilungsform von bestimmen Informationen und der Offenlegung von Ranking-Parametern widerspiegeln.

Zielsetzung der P2B-Verordnung ist es, für mehr Transparenz für die Nutzung von Plattformen zu sorgen. Dabei geht es um die Verhinderung:

  • Unfaire Praktiken,
  • Unangekündigter AGB-Änderungen,
  • Plötzliche Löschung von Accounts,
  • Manipulationen an Rankings,
  • Bevorzugung bestimmter Teilnehmer.

Die Verordnung enthält neue Anforderungen für AGB von Diensteanbietern. Zudem müssen neben formellen Vorgaben für einige Anbieter erforderlich, ein Beschwerde- und Mediationsverfahren zu implementieren.

Ihr Rechtsanwalt für die P2B-VO

Sie betreiben eine Online-Plattform und möchten wissen, was es nach der P2B-Verodnung zu beachten gibt?

Als Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht beraten wir fundiert und sind mit einem hervorragenden Service an Ihrer Seite. Wenden Sie sich bei Fragen zur P2B-VO an uns.

Krämer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwalt & für IT-Recht

Als Fachanwalt im IT-Recht stellen wir sicher, dass Ihre digitalen Geschäftsabläufe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Fragen für AGB für Online-Plattformen beantworten wir zu Ihrer Zufriedenheit und schaffen Ihnen Freiräume, um sich auf Ihr Unternehmen zu konzentrieren.

Unsere Stärken

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
  • Persönliches Engagement vom Erstgespräch bis zum Gerichtsverfahren
  • Bester Service und Beratung von Mandanten
  • Fundierte Erfahrung bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen für Online-Plattformen
  • Kompetente Hilfe und lösungsorientierter Ansatz: Schicken Sie uns Ihre Nachricht.

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Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Sprechen Sie uns an: Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht und IT-Recht befindet sich Mannheim. Wir beraten Sie in der Region von Heidelberg bis Frankfurt, Darmstadt, Schwetzingen, Frankenthal. Natürlich beraten wir Sie auch online überregional.

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Wer muss die P2B-VO beachten?

Die Verordnung enthält keine Bereichsausnahme hinsichtlich der Größe des Unternehmens und ist damit von jedem Anbieter zu beachten, sofern dessen Angebot unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist denkbar weit. Sie muss insb. von App-Stores, Online-Marktplätzen, Vergleichsportalen und Anbietern von Social-Media-Plattformen beachtet werden.

Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist in Art. 1 P2B-VO geregelt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein Anbieter muss sich somit zusammenfassend fragen:

  1. Ist das Angebot der Plattform eine digitale Dienstleistung, deren Nutzung den kommerziellen Zwecken des Anbieters dient?
  2. Handelt es sich bei den Nutzern der Plattform um gewerbetreibende natürliche oder juristische Personen, welche sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen?
  3. Haben die Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union?
  4. Beruht die Nutzung auf einem Vertrag zwischen Anbieter und Nutzern?
  5. Können Nutzer der Plattform Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten? Wenn ja, ermöglicht die Plattform, direkte Transaktionen zwischen Verbraucher und Anbieter zu vermitteln?

Es gibt aber auch Ausschlusskriterien, anhand derer ein Anbieter erkennen kann, dass die Verordnung für ihn unanwendbar ist:

  1. Werden die Transaktionen ausschließlich im B2B (Business-to-Business) abgewickelt?
  2. Handelt es sich beim Plattformanbieter um einen Online-Einzelhändler? Wenn ja, werden nur eigene Produkte verkauft.
  3. Handelt es sich um Online-Werbung, -Zahlungsdienste, -Webinstrumente oder Suchmaschinenoptimierung?

Änderungen der AGB nach der P2B-VO

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a-e der P2B-VO muss der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sicherstellen, dass seine allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. klar und verständlich formuliert sind;
  2. für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;
  3. die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
  4. Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
  5. allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

Zum Teil sollten dies für die Gestaltung und Verwendung von AGB zu keinen Neuerungen führen. Denn sie sind vergleichbar mit dem deutschen Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die wohl größte Herausforderung stellt  Art. 3 lit. c P2B-Verordnung dar. Denn hiernach muss man sich u.a. sog. Bestpreisklauseln erklären. Außerdem müssen Plattformbetreiber in ihren AGB erläutern, ob und inwiefern ggf. eigene Produkte bzw. Produkte von mit der Plattform verbundenen Unternehmen bevorzugt werden.

Nicht zuletzt enthält die P2B-VO eine Reihe von Informationspflichten; so ist etwa rechtzeitig über AGB-Änderungen sowie die Beschränkung des Plattformzugangs zu informieren.

Bestimmungen für Änderungen von AGB

Die P2B-VO beschränkt die Möglichkeit von Plattformbetreibern einseitig seine AGB zu ändern. Wichtig ist zudem Art. 3 Abs. 2 P2B-VO, nach der es Anbietern der Plattformen möglich ist, einseitige AGB-Änderungen wirksam vorzunehmen, sofern der Nutzer hierüber informiert wurde und eine Frist von 15 Tagen verstrichen ist. Dem Nutzer bleibt in diesem Fall nur noch die Kündigung des Vertrags. Rückwirkende Änderungen der AGB bleiben allerdings gemäß Art. 8 lit. a P2B-VO unmöglich.

Verstöße gegen die P2B-VO

  • Unwirksamkeit der Bestimmungen. Genügen Geschäftsbedingungen von Online-Plattformen nicht den Anforderungen der P2B-VO, sind die entsprechenden Bestimmungen gegenüber den gewerblichen Nutzern nichtig und nicht durchsetzbar.
  • Verbandsklage. Nach der P2B-Verordnung können gemeinnützige Organisationen/Vereinigungen, die gewerbliche Nutzer sowie öffentliche Einrichtungen vertreten, rechtliche Schritte gegen Online-Plattformen einleiten, die Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht erfüllen.
  • Abmahnungen und Klagen. Gewerbliche Nutzer können auch direkt gegen eine nicht konforme Online-Plattform vorgehen. Auch Mitbewerber können Verstöße abmahnen, da es um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.

Ergebnis

Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt die P2B-Verordnung höhere Anforderungen an etwaige bereitgestellte Informationen, weshalb Anbietern anzuraten ist, ihre AGB genauestens zu prüfen. Anbieter müssen die Regelungen der P2B-VO berücksichtigen und in ihren AGB anwenden.  Zum Schutz der gewerblichen Nutzer, die einen Großteil Ihrer Geschäftstätigkeit über Online-Plattformen anbieten, besteht zudem ein Vielzahl an fortlaufender Pflichten, die Betreiber zu berücksichtigen haben.

Vertragsgestaltung und AGB rechtssicher gestalten

Wenn Sie eine Online-Plattform betreiben, sollten wir uns kennenlernen. Als spezialisierte Kanzlei überzeugen wir mit einem hervorragenden Service und persönlichem Engagement für Ihre Ziele. Als kompetenter Fachanwalt für IT-Recht kennen wir Ihre Bedürfnisse. Das bietet Vorteile bei der zielgerichteten Umsetzung Ihrer Plattform. Wir begleiten Sie durchgehend mit den richtigen Konzepten für eine erfolgreichen Betrieb.

Nach einem kostenlosen Erstgespräch können wir mit der Arbeit beginnen. Wir geben Ihnen nach einer Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen eine realistische Einschätzung über den Umsetzungsbedarf und die Kosten: Anschließend arbeiten wir schnellstmöglich, um Ihnen zu helfen rechtssicher Ihre Ziele zu erreichen.

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2 Sekunden, 9 Urteile, über 20 Jahre Rechtsstreit und noch immer kein Ende.
Es geht um die Frage, ob Sampling nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig oder von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Das Verfahren beschäftigte unter anderem das BVerfG, den EuGH und den BGH, der nunmehr zum vierten Mal in der Sache entschied. Trotzdem hat der Rechtsstreit noch kein Ende gefunden.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Band „Kraftwerk“ veröffentlichte im Jahr 1977 den Song „Metall auf Metall“.

https://www.youtube.com/watch?v=JlatOPOMlyA

Der Produzent und Rapper Moses Pelham verwendete hieraus einen Sample, dh. eine zweisekündige Rhythmussequenz (zu hören ab 0:35), die er im Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur im Jahr 1997 einfügte.

Fast die ganze Musikindustrie verwendet heute Samples. Dabei werden einzelne Sequenzen aus einem Song kopiert, ggf. verändert und in einen anderen Song eingefügt. Vor allem Hip-Hop wäre ohne Sampling kaum denkbar und die Künstler berufen sich auf ihre Kunstfreiheit. Das Problem besteht darin, dass die verwendeten Sounds teilweise schwer nachzuspielen sind. Deshalb berufen sich andererseits die Rechteinhaber des ursprünglichen Werkes, insbesondere die Künstler, sich auf das Urheberrecht. Sie verlangen eine angemessene Vergütung für ihre kreative Leistung.

Entscheidung des EuGH – Sampling ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers meist unzulässig

Der EuGH entschied, dass das Sampling typischerweise nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers zulässig ist, es sei denn, dass die Tonsequenz so verändert wird, dass sie beim Hören nicht mehr erkennbar ist.

Für viele Künstler ist dieses Urteil unbefriedigend, da sie sich in ihrer Kunstfreiheit eingeschränkt fühlen. So hatte Pelham im Prozess stets wiederholt, dass ihm seine Kunstform genommen und damit Hip-Hop verboten wird, sollte er in dem Fall unterliegen.

Zum Glück ist der EuGH nicht der Ansicht des Generalstaatsanwalts gefolgt. Dieser vertrat die Ansicht, dass Samplings stets einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers darstelle, der ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig sei. Das heißt ohne Erlaubnis des Rechteinhabers wäre Sampling verboten. Dies hätte für viele Hobbymusiker quasi ein Sampling-Verbot bedeutet.

Trotzdem steht nach der EuGH-Entscheidung fest, dass Sampling – ohne die Einwilligung des Rechteinhabers – nur in engen Grenzen möglich ist, nämlich wenn die ursprüngliche Tonsequenz später nicht mehr zu erkennen ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der BGH musste die Rechtsprechung des EuGH nunmehr bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Da die Sequenz in dem Song von Setlur weiterhin erkennbar ist, hätte die Entnahme nach dem EuGH nur mit Erlaubnis von Kraftwerk erfolgen dürfen und Moses hätte verurteilt werden müssen.

Allerdings durfte Moses P. den Sample 1997 (noch) verwenden. Denn das deutsche Recht kannte damals eine Regelung, nach der es  gestattet war, ein fremdes Werk frei zu bearbeiten, wenn hierdurch ein gänzlich neues Werk entstand. Nach Ansicht des BGH war dies hier der Fall. Auch wenn die Sequenz noch erkennbar zu hören ist, unterscheidet sich der Song von Sabrina Setlur deutlich von dem Kraftwerk-Song und ist daher ein selbständiges Werk.

Jedoch trat am 22.12.2002 die EU-Urheberrechtlinie in Kraft. Diese sieht eine solche Ausnahme nicht mehr vor und es gelten die Grundsätze der EuGH-Entscheidung. D.h., Sampling ist nur noch zulässig, wenn die verwendete Tonsequenz beim Hören des neuen Songs nicht mehr zu erkennen ist. Dennoch konnte der BGH den Fall nicht abschließend entscheiden, weil hierzu Feststellungen fehlen.

Jetzt muss sich das OLG Hamburg zum dritten Mal mit dem Fall befassen und entscheiden, ob nach dem 22.12.2002 noch Tonträger mit dem Song vervielfältigt und in Verkehr gebracht worden sind.

Instanzenzug

LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I

OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II

BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74

BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III

EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.

Siehe auch

Pressemitteliung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020046.html?nn=10690868

Die Entscheidung des EuGH:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216552&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1